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Vorsorgen

Die Erbengemeinschaft

Wenn eine Person stirbt und mehrere Erben hinterlässt oder in seinem Testament bestimmt, bilden diese eine sogenannte Erbengemeinschaft. Was es dabei für Betroffene zu beachten gilt, haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Mai 2020 •1 Min. Lesezeitmein Geld, VorsorgenErbe, Erbengemeinschaft, erblassende Person, Nachlass, Testament
Stocksy/Martí Sans

Alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind gemeinsam berechtigt und verpflichtet. Das heißt, sie können nur zusammen Mittel aus dem Nachlass verwenden oder Dinge daraus veräußern. Bei jeder geplanten Veräußerung müssen sämtliche Miterben zustimmen. Denn das Eigentum geht mit dem Tod der erblassenden Person an alle Erben gleichermaßen über. Kein einzelner Erbe in einer solchen Gemeinschaft hat eine alleinige Rechtsposition.

Experten und Betroffene sind sich einig: Eine Erbengemeinschaft ist häufig kompliziert und konfliktträchtig. Das führt im Alltag oft zu Schwierigkeiten, in jedem Fall ist es unpraktisch. Auch deshalb, weil in einer Erbengemeinschaft in der Regel Personen mit unterschiedlichen Mentalitäten und Interessen aufeinandertreffen. Viele streben deshalb an, eine Erbengemeinschaft so rasch wie möglich aufzulösen.

Die gute Nachricht: Das geht! Nötig ist dazu die sogenannte Auseinandersetzung, also die vollständige Aufteilung des Nachlasses. Das bedeutet: Die Erben einigen sich – idealerweise natürlich einvernehmlich – wer was aus der Erbmasse erhalten soll. Der Anspruch jedes Miterben ergibt sich aus der Quote, die ihm zugewiesen wird. Bei gesetzlicher Erbfolge – wenn also kein Testament vorliegt – ergibt sich die Erbquote direkt aus dem Gesetz. Eine Anlaufstelle für eine solche Auseinandersetzung sind zum Beispiel Notariate.

Gut zu wissen: Unter gewissen Voraussetzungen kann man auch als Miterbe in einer zwangsläufig entstandenen Erbengemeinschaft das Erbe ausschlagen. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn man als Erbe mit zusätzlichen Anordnungen des Erblassers beschränkt oder beschwert ist – etwa im Falle der Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eines Vermächtnisses. Man erhält dann – falls man pflichtteilsberechtigt ist – den Anspruch auf seinen Pflichtteil. Das ist ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Nachlass in Höhe von 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils.

Tipp: Wenn es mehrere Erben gibt und die erblassende Person nach ihrem Tod Streit unter den Erben vermeiden möchte, sollte sie klar regeln, was mit dem Erbe geschehen soll. Üblicherweise geschieht das durch ein Testament, auch ein Erbvertrag kann ein sinnvoller Weg sein.

Alle Infos

Mehr über die gesetzliche Erbfolge erfahren Sie hier.

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