Was ist der Unterschied zwischen einer Freiberuflerin und einem Selbstständigen?
Die Unterschiede in Kürze
- Freiberufliche Tätigkeiten sind eine spezielle Untergruppe von selbstständigen Tätigkeiten. Jede Freiberuflerin und jeder Freiberufler ist damit auch selbstständig.
- Im Gegensatz dazu sind nicht alle, die selbstständig sind, freiberuflich tätig. Es ist auch möglich, dass die selbstständige Tätigkeit als gewerbetreibend eingestuft wird.
- Entscheidend für die Einstufung durch das Finanzamt ist, welchen Beruf Sie ausüben.
Das definiert Selbstständige
Selbstständige sind grundsätzlich Personen, die ihre Arbeit unabhängig von einem Arbeitgeber ausführen und dafür die volle Verantwortung tragen. Bei der Gründung sind verschiedene Rechtsformen möglich: Einzelunternehmen, GbR, GmbH, OHG, PartG, KG oder GmbH & Co. KG. Für welche Sie sich entscheiden, ist irrelevant für Ihren Selbstständigen-Status. Genau wie die Frage, ob Sie weitere Personen beschäftigen.
Das definiert Freiberuflerinnen und Freiberufler
Nicht alle, die selbstständig arbeiten, werden als freiberuflich eingestuft. Entscheidend ist, welcher Tätigkeit Sie nachgehen. §18 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) legt dazu genau fest, welche Berufe als „freie Berufe“ gelten. Es definiert drei Gruppen als freiberuflich: „Katalogberufe“, „Tätigkeitsberufe“ und „Ähnliche Berufe“.
Gruppe 1: „Katalogberufe“
- Heilberufe: Ärztinnen und Ärzte, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Geburtshelferinnen und Geburtshelfer, Physiotherapeutinnen und -therapeuten
- Beratende Berufe in Recht und Wirtschaft: Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, Steuerberaterinnen und Steuerberater
- Technisch-wissenschaftliche Berufe: Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieure
- Kulturelle, Medien- und Sprachberufe: Journalistinnen und Journalisten, Bildberichterstatterinnen und Bildberichterstatter, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Künstlerinnen und Künstler
Gruppe 2: „Tätigkeitsberufe“
Zu den Tätigkeitsberufen gehören wissenschaftliche Berufe, unterrichtendende Tätigkeiten mit besonderen Kenntnissen sowie künstlerische Berufe, bei denen Sie mit eigener Leistung etwas schöpfen. Auch schriftstellerische Tätigkeiten können freiberuflich ausgeübt werden, wenn die Texte veröffentlicht werden. Dazu gehören auch Werbetexte und Übersetzungen.
Gruppe 3: „Ähnliche Berufe“
In die letzte Gruppe fallen neue Berufe, die es früher noch nicht gab. Daher sind „Ähnliche Berufe“ überwiegend Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich. Sie können prinzipiell als freiberuflich eingestuft werden, wenn Sie dafür eine spezielle Qualifikation, einen Hochschulabschluss oder besondere kreative Fähigkeiten benötigen und für Ihre Aufträge die volle fachliche Verantwortung tragen. Auch hier entscheidet am Ende das Finanzamt. Anerkannt freiberuflich sind damit in der Regel wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische Berufe – also solche, die einerseits eine besondere Qualifikation benötigen und andererseits dem Allgemeinwohl dienen.
Der große Vorteil von freiberuflichen Tätigkeiten: Sie sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Die Einstufung, ob Sie selbstständig und auch freiberuflich sind, können Sie allerdings nicht selbst vornehmen. Letztlich entscheidet das Finanzamt anhand der drei Berufsgruppen und der Frage, ob Sie Ihre Leistungen mit Ihrer besonderen fachlichen Qualifikation selbst erbringen.
Und was unterscheidet freiberuflich Arbeitende von Gewerbetreibenden?
Gewerbetreibende sind – genau wie Freiberuflerinnen und Freiberufler – selbstständig. Das ist die Gemeinsamkeit. Statt im wissenschaftlichen oder künstlerischen Bereich sind Gewerbetreibende aber vorallem in handwerklichen, produzierenden, sowie in handels- und dienstleistungsorientierten Berufen tätig – zum Beispiel als selbstständige Elektrikerin oder Elektriker mit Meisterbrief, Gastronomin oder Versicherungsvermittler.
Während Freiberuflerinnen und Freiberufler von der Gewerbesteuer befreit sind, müssen Gewerbetreibende ihre Tätigkeit beim Gewerbeamt anmelden und Gewerbesteuer zahlen.