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Gutschein statt Konzert oder Reise – Was ist zu beachten
Gestrichene Flüge, Risikogebiete, ausgefallene Konzerte: Wegen der anhaltenden Corona-Pandemie müssen wir auf viel Schönes verzichten. Immerhin: In vielen Fällen ist das Geld nicht weg, man erhält es zurück – oder stattdessen einen Gutschein. „meinKölnBonn.de“ zeigt, was dabei gilt und zu beachten ist.

„Wenn jemand eine Reise tut, so kann er was erzählen“, befand einst der deutsche Dichter Matthias Claudius. In Coronazeiten haben auch die, die ihre geplante und gebuchte Pauschalreise nicht antreten können – etwa weil ihr Reiseziel zum Risikogebiet erklärt wurde oder die Flüge gestrichen wurden – etwas zu erzählen. Von der Herausforderung nämlich, ihr Geld zurückzubekommen. Auch wer Karten für Konzert, Theater oder Sportveranstaltung gekauft hatte oder Tickets für andere, wegen der Coronakrise dann abgesagte Veranstaltungen, weiß zu berichten, wie mühsam es mitunter ist, sein Geld zurückzuerhalten. Das Problem: In diesen Branchen ist es üblich, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher im Voraus bezahlen.
Nach wie vor gelten weit reichende Reise- und Veranstaltungsbeschränkungen. Das stellt die Anbieter vor enorme finanzielle Herausforderungen. Lohn- und Betriebskosten fallen trotzdem an, Einnahmen brechen weg, bereits erhaltene Vorauszahlungen müssen erstattet werden. Das wiederum erwarten die Kunden, schließlich können sie die gebuchte Leistung ja nicht in Anspruch nehmen.
Neues Gesetz
Im Juli trat ein Gesetz in Kraft, das Reiseveranstaltern ermöglicht, den Reisenden statt der sofortigen Erstattung der Vorauszahlungen Gutscheine anzubieten. Laut Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gelten sie für vor dem 8. März 2020 gebuchte Reisen und dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 gültig sein.
Schutz vor Insolvenz
Das Ministerium appellierte im Sommer an die Menschen: „Mit der Annahme des Gutscheins leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Stabilität der Reiseveranstalter und behalten damit die Möglichkeit, die ursprünglich geplante Reise zu einem späteren Zeitpunkt auch tatsächlich durchführen zu können.“ Die Reisenden, die einen Gutschein annähmen, seien außerdem durch eine ergänzende staatliche Absicherung vollständig gegen eine mögliche Insolvenz des Reiseveranstalters geschützt. Sie würden im Fall der Insolvenz ihre Vorauszahlungen in voller Höhe zurückerhalten und gingen, anders als bei der Rückforderung der Vorauszahlungen, nicht das Risiko ein, möglicherweise nur eine anteilige Erstattung zu erhalten.
Regeln bei Pauschalreisen
Die Verbraucherzentrale weist allerdings darauf hin, dass nach wie vor gilt: „Wird eine Pauschalreise abgesagt, muss der Veranstalter innerhalb von 14 Tagen das Geld zurücküberweisen. Gutscheine darf er nur aushändigen, wenn der Kunde zustimmt.“ Sie berichtet auf ihrer Website allerdings von Fällen, in denen Kunden trotz anders lautendem Wunsch lediglich Gutscheine erhalten hätten. An gleicher Stelle informiert sie auch zu Rechten und Pflichten der Verbraucher rund um den gebuchten Urlaub.
Gutscheine von Veranstaltern
Bereits seit Mai 2020 ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht in Kraft. Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeitveranstaltungen sowie Betreiber von Freizeiteinrichtungen können seitdem Gutscheine für coronabedingte Absagen und Schließungen an Stelle einer Gelderstattung ausgeben.
Anders als bei Reisen gilt: Die Kunden müssen die angebotenen Gutscheine akzeptieren. Sie können von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins nur verlangen, wenn der Verweis auf einen Gutschein für sie angesichts ihrer persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder falls man den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.
Fairer Interessenausgleich
Dieser Regelung liegt, wie bei Reisen, der gleiche Gedanke eines fairen Interessenausgleichs zugrunde: Durch die Schließung von Kultureinrichtungen und Absage von Ereignissen „gerät eine ganze Branche mit vielen tausend Arbeitsplätzen in Existenznot und droht nicht wiedergutzumachenden Schaden zu nehmen“, sagte die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht, im Mai. Die Vielfalt der Kultur- und Freizeitangebote in unserem Land sei dadurch ernsthaft bedroht. Für Verbraucherinnen und Verbraucher steige gleichzeitig die Gefahr, dass sie im Falle einer Pleitewelle mit leeren Händen dastehen. „Beides“, so die Ministerin, „müssen wir verhindern.“
Auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gibt es eine Liste mit den wichtigsten Fragen und Antworten zur Gutscheinlösung bei Veranstaltungsverträgen.
Verbraucherinfos
Fragen und Antworten des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz zur Gutscheinlösung bei Veranstaltungsverträgen finden Sie hier.