Wer ein Testament aufsetzt, kann darin Personen als Erben einsetzen und andere enterben. Beim sogenannten „Berliner Testament“ werden zunächst die eigenen Kinder enterbt; Alleinerbe ist der Ehegatte. Erst nach dem Tod des länger Lebenden erben die Kinder. Aber: Dennoch haben bestimmte Personen selbst in einem solchen Fall einen Anspruch auf einen Teil des Erbes – den sogenannten Pflichtteil:
- Kinder
- Ehegatten
- Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft
- Eltern der erblassenden Person, sofern diese keine Kinder hatte