Zusätzlich Vorsorge treffen mit einer Generalvollmacht oder einer allgemeinen Vorsorgevollmacht
Variante 1: Generalvollmacht
Auch mit einer Generalvollmacht lassen sich Bankgeschäfte durchführen. Eine Generalvollmacht berechtigt die bevollmächtigte Person dazu, die Vollmachtgeberin oder den Vollmachtgeber in allen rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten zu vertreten – anders als eine Einzelvollmacht, die nur in einer bestimmten Rechtsangelegenheit eine Vertretung vorsieht. Es geht um eine größtmögliche Übertragung von Entscheidungsbefugnissen.
Mit einer Generalvollmacht sind also auch notwendige Bankgeschäfte möglich. Aber: Für jede Bankaktivität muss die bevollmächtigte Person diese Vollmacht im Original vorlegen. Das schließt beispielsweise die Nutzung der Sparkassen-Card oder das Onlinebanking aus. Alternative: Man hinterlegt die Vollmacht im Original bei der Sparkasse. „Dann sind die vollen Bankgeschäfte möglich, ohne sich jedes Mal neu legitimieren zu müssen“, erläutert Monika Poss. Nun ergibt sich aber ein anderes Problem: So regelt eine Generalvollmacht nicht nur die Vermögenssorge, sondern auch zum Beispiel die Gesundheitssorge. Zudem kann sie eine Patientenverfügung beinhalten. Einmal bei der Sparkasse hinterlegt, kann sie wiederum für solche Zwecke nicht eingesetzt werden, weil sie dort ebenfalls im Original vorgewiesen werden müsste.
Weshalb ist das so? „Weil es ja immer sein kann, dass die vollmachtgebende Person in der Zwischenzeit die Vollmacht widerrufen und zurückverlangt hat“, erklärt Monika Poss.
Variante 2: Vorsorgevollmacht
Auch mit einer Vorsorgevollmacht kann man einer anderen Person das Recht einräumen, stellvertretend für sich zu handeln. Nämlich dann, wenn man selbst durch Unfall, Krankheit oder Alter in eine Lage kommt, wichtige Angelegenheiten des eigenen Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln zu können. Das sind zum Beispiel Behörden- und Versicherungsangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten – oder Bankgeschäfte.
Doch auch hier gilt – wie bei der Generalvollmacht: Für jede Bankaktivität muss die bevollmächtigte Person diese Vollmacht im Original vorlegen – siehe oben.
Deshalb empfiehlt sich zu einer General- oder Vorsorgevollmacht dennoch eine zusätzliche Bankvollmacht, hinterlegt bei der Sparkasse. „Dann sind Sie jederzeit und überall handlungsfähig im Sinne der bevollmächtigenden Person“, betont Monika Poss.