Freiwillige zusätzliche Angaben
Rücktrittsrecht
Ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht ist keine Pflicht, kann aber beiden Parteien Sicherheit geben.
- Für Käuferinnen und Käufer ist vor allem ein Finanzierungsvorbehalt relevant: Sollte die Bank die Finanzierung nicht genehmigen, können sie mit einem Finanzierungsvorbehalt innerhalb einer festgelegten Frist (meist vier bis sechs Wochen) vom Vertrag zurücktreten, ohne Schadensersatz an die Verkäuferin oder den Verkäufer zahlen zu müssen.
- Für Verkäuferinnen und Verkäufer kann dagegen ein RücktrittsrechtbeiZahlungsverzug sinnvoll sein: Sollte die Käuferin oder der Käufer den Kaufpreis nicht rechtzeitig zahlen, kann die Verkäuferin oder der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
Werden Rücktrittsrechte in den Vertrag aufgenommen, ist es notwendig, die Fristen und Bedingungen für den Rücktritt klar zu definieren, damit der Rücktritt möglich ist.
Zustand der Immobilie bei Übergabe
Für mehr Klarheit ist es sinnvoll, klar zu definieren, in welchem Zustand die Immobilie bei der Übergabe übergeben werden soll: Werden zum Beispiel bestimmte Räume noch gestrichen oder renoviert? Müssen bestimmte Schäden vor der Übergabe noch behoben werden?
Zählerstände, vorhandene Schlüssel, Zustände der Räume und eventuelle Mängel können zusätzlich im Übergabeprotokoll festgehalten werden.
Mitverkaufte Einrichtung und Mobiliar
Übernimmt die neue Eigentümerin beziehungsweise der neue Eigentümer bestimmte Einrichtungsgegenstände (zum Beispiel Einbauküche, Möbel oder Gartengeräte), sollten diese separat im Vertrag aufgeführt werden. Wichtig ist vor allem, dass aus dem Vertrag klar hervorgeht, was der reine Immobilienpreis ist. Denn die Grunderwerbsteuer fällt nur auf den Immobilienwert, nicht auf bewegliche Gegenstände an.
Wenn Sie also beispielsweise eine Einbauküche im Wert von 15.000 Euro mitkaufen, können Sie diesen Betrag vom Kaufpreis abziehen und sparen so Grunderwerbsteuer. Bei 6,5 Prozent Grunderwerbsteuer in NRW sind das 975 Euro weniger Steuern. Die Formulierung im Vertrag könnte lauten: „Im Kaufpreis von 400.000 Euro ist eine Einbauküche im Wert von 15.000 Euro enthalten. Der reine Immobilienpreis beträgt 385.000 Euro.“ Es empfiehlt sich, die Aufteilung in einer gesonderten Aufstellung beizufügen.
Erschließungskosten bei Neubaugebieten
Bei Grundstücken in Neubaugebieten ist es sinnvoll, im Vertrag festzulegen, wer künftige Erschließungskosten trägt. Das sind die Kosten, die anfallen, wenn Straßen, Gehwege, Kanal-, Strom- oder Wasserleitungen neu gebaut oder erneuert werden.
Ist die Erschließung bereits abgeschlossen, sollte auch das möglichst im Vertrag bestätigt werden. Auch wenn die Erschließung bereits erfolgt ist, kann es sinnvoll sein, die bereits geleisteten Kosten und den Verantwortlichen für etwaige Restkosten schriftlich zu dokumentieren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Vorkaufsrechte
Bei manchen Immobilien bestehen sogenannte Vorkaufsrechte: In Köln und Bonn haben zum Beispiel die Städte selbst ein Vorkaufsrecht bei bestimmten Immobilien, wie denkmalgeschützten Objekten oder Immobilien in Sanierungsgebieten. Bei Eigentumswohnungen gilt zudem ein gesetzliches Vorkaufsrecht für die Mieterinnen und Mieter – allerdings nur, wenn die Immobilie nach dem Mietbeginn in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde und das erste Mal verkauft wird.
Im Vertrag sollte im besten Fall klar festgehalten werden, ob diese Vorkaufsrechte bereits ausgeübt wurden oder ob die entsprechenden Parteien schriftlich verzichtet haben. Die Notarin oder der Notar prüfen dies und holen sich die notwendigen Bestätigungen ein.
Sondernutzungsrechte bei Eigentumswohnungen
Sondernutzungsrechte sind exklusive Rechte, bestimmte Gemeinschaftsflächen zu nutzen, zum Beispiel den Garten, einen Stellplatz, den Dachboden oder einen Kellerabschnitt. Sie sind in der Regel in der Teilungserklärung verankert, sollten im besten Fall aber auch explizit im Kaufvertrag erwähnt werden.
Regelungen zu baulichen Veränderungen bei denkmalgeschützten Immobilien
Handelt es sich um eine denkmalgeschützte Immobilie, ist es sinnvoll, geltende Regelungen und gegebenenfalls vorhandene Genehmigungen im Kaufvertrag aufzunehmen. Denn der Denkmalschutz kann bei Renovierungen oder Modernisierungen einschränken.
Um auf Nummer sicher zu gehen, können Sie auch vorab mit der Denkmalschutzbehörde Köln oder der Denkmalschutzbehörde Bonn klären, was erlaubt ist und was nicht.