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Worauf es beim Kaufvertrag von Immobilien ankommt

Sie möchten eine Immobilie kaufen oder verkaufen und fragen sich, welche Klauseln der Kaufvertrag enthalten sollte? Wir zeigen Ihnen, wie ein Kaufvertrag idealerweise aufgebaut ist, welche Regelungen verpflichtend und welche sinnvoll sind.

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Paar in seiner Wohnung

Das Wichtigste in Kürze

  • Für den Kauf einer Immobilie ist ein Kaufvertrag notwendig. In Deutschland muss dieser Vertrag außerdem notariell beurkundet werden. Nur ein notariell beurkundeter Vertrag ist rechtlich wirksam.

  • Zu den Pflichtangaben im Kaufvertrag gehören die vollständigen persönlichen Daten beider Parteien, die genaue Bezeichnung der Immobilie mit Grundbuchblatt und Flurstücksnummer, der Kaufpreis sowie alle bestehenden Grundbuchlasten.

  • Zusätzlich sinnvoll, aber nicht verpflichtend sind: Rücktrittsrechte, eine genaue Zustandsbeschreibung der Immobilie sowie eine separate Ausweisung des Mobiliars.

  • Bei Eigentumswohnungen sind die Kaufverträge meist etwas komplexer als bei Häusern. Hier sollten zusätzliche Angaben im Vertrag aufgenommen werden. Dazu gehören: Miteigentumsanteil, Teilungserklärung, Hausgeld, Instandhaltungsrücklagen, Sondernutzungsrechte, Beschlüsse der WEG.

  • Haben sich beide Parteien geeinigt, beauftragt in der Regel die Käuferin oder der Käufer eine Notarin oder einen Notar.

  • Beide Parteien erhalten etwa 14 Tage vor dem Notartermin einen Kaufvertragsentwurf. So ist ausreichend Zeit, ihn zu prüfen.

  • Bei komplexen Verträgen ist es sinnvoll, eine Anwältin oder einen Anwalt hinzuziehen. Denn Notarinnen und Notare sind zur Neutralität verpflichtet, sie vertreten also keine Partei.

Was ist ein Immobilienkaufvertrag? Und wofür ist er wichtig?

Der Immobilienkaufvertrag ist der rechtlich bindende Vertrag, der den Übergang einer Immobilie von der Verkäuferin zum Käufer regelt. Er bildet also die rechtliche Grundlage für den gesamten Kaufprozess und legt alles rund um Kaufpreis, Bezahlung und Übergabe & Co. fest.

In Deutschland ist ein solcher Vertrag bei einem Immobilienkauf verpflichtend. Eine Immobilie – gemeint sind damit Häuser, Wohnungen und unbebaute Grundstücke – kann also nur mit einem Kaufvertrag die Eigentümerin beziehungsweise den Eigentümer wechseln.

§ 311b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt außerdem, dass jeder Immobilienkaufvertrag notariell beurkundet werden muss. Das bedeutet: Ein Kaufvertrag ohne notarielle Beurkundung hat keine Wirkung – auch nicht, wenn beide Parteien ihn unterschrieben haben. Mit der notariellen Beurkundung sollen beide Vertragsparteien geschützt werden. Dazu nimmt die Notarin oder der Notar eine neutrale, unabhängige Position ein. Er oder sie prüft das Grundbuch auf bestehende Belastungen, klärt kommunale Vorkaufsrechte und weist auf die rechtlichen Folgen sowie möglichen Risiken hin, damit beide Parteien die Tragweite ihrer Entscheidung vollständig verstehen können. So wird auch sichergestellt, dass der Vertrag rechtlich korrekt ist und keine Partei mehr profitiert als die andere.

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In der Regel wählt die Käuferin den Notar aus

In den meisten Fällen wählt die Käuferin den Notar aus und trägt deshalb auch die Kosten, die dafür entstehen. Diese liegen in der Regel bei etwa 1,5 bis 2 Prozent vom Kaufpreis.

Es ist allerdings auch möglich, dass sich beide Parteien anderweitig einigen – also zum Beispiel, dass die Verkäuferin den Notar zahlt oder dass die Kosten aufgeteilt werden. Solche abweichenden Vereinbarungen müssen dann im Kaufvertrag festgehalten werden.

Gut zu wissen: Auf der Website der Rheinischen Notarkammer können Sie ganz einfach eine passende Notarin oder einen passenden Notar unter der Suchfunktion finden. Alternativ helfen auch die Branchenverzeichnisse für Köln oder Bonn bei der Suche.

Wie muss der Kaufvertrag aufgebaut sein?

In Deutschland folgt ein Immobilienkaufvertrag einem relativ standardisierten Aufbau. Denn viele Angaben sind gesetzlich vorgeschrieben. Einige andere sind optional, aber empfehlenswert.

Pflichtangaben im Kaufvertrag

Symbol für hervorgehobene Informationen

Persönliche Daten der Vertragsparteien

Der Kaufvertrag muss den vollständigen Namen (ggf. Geburtsname) sowie die aktuellen Wohnadressen beider Parteien enthalten.

Bei verheirateten Personen muss außerdem der Familienstand und – sofern es rechtlich für den Eigentumsübergang relevant ist – auch der Güterstand (beispielsweise Zugewinngemeinschaft) angegeben werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Zustimmung der Ehepartnerin oder des Ehepartners beim Kauf erforderlich ist.

Gut zu wissen:

  • Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit sind nicht verpflichtend: Sie werden in vielen Verträgen zwar aufgeführt, gehören aber nicht zu den Pflichtangaben.
  • Die Steueridentifikationsnummer ist zwar für den Kauf nötig, muss aber nicht im Vertrag festgehalten werden: Die Steueridentifikationsnummer beider Parteien muss spätestens bis zum Notartermin mitgeteilt werden, damit die Notarin oder der Notar den Kauf beim Finanzamt melden kann (Veräußerungsanzeige). Sie muss allerdings nicht zwingend im Kaufvertrag enthalten sein.
Symbol für Adressen oder Standorte

Genaue Bezeichnung der Immobilie

Die Immobilie muss im Vertrag eindeutig und unmissverständlich bezeichnet werden, um Verwechslungen zu verhindern. Dafür sind folgende Angaben verpflichtend:

  • Vollständige Adresse mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort
  • Grundbuchblattnummer
  • Flur- und Flurstücksnummer
  • Genaue Größe des Grundstücks in Quadratmetern

Bei Eigentumswohnungen sind außerdem folgende Angaben notwendig:

  • Genaue Lage der Wohnung im Gebäude, zum Beispiel „2. Obergeschoss links”
  • Wohnfläche in Quadratmetern
  • Miteigentumsanteil am Gesamtgrundstück, zum Beispiel „45/1000“
Symbol für Geld oder Tickets

Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten

Die Immobilie muss im Vertrag eindeutig und unmissverständlich bezeichnet werden, um Verwechslungen zu verhindern. Dafür sind folgende Angaben verpflichtend:

  • Vollständige Adresse mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort
  • Grundbuchblattnummer
  • Flur- und Flurstücksnummer
  • Genaue Größe des Grundstücks in Quadratmetern

Bei Eigentumswohnungen sind außerdem folgende Angaben notwendig:

  • Genaue Lage der Wohnung im Gebäude, zum Beispiel „2. Obergeschoss links”
  • Wohnfläche in Quadratmetern
  • Miteigentumsanteil am Gesamtgrundstück, zum Beispiel „45/1000“
Symbol für Termine

Grundbuch-Angaben und bestehende Lasten

Der Vertrag muss alle Einträge im Grundbuch aufführen, die die Immobilie betreffen. Dazu gehören

  • bestehende Grundschulden (meist aus der Finanzierung der Verkäuferin oder des Verkäufers)
  • Wegerechte, zum Beispiel wenn Nachbarinnen und Nachbarn über das Grundstück fahren dürfen
  • Leitungsrechte, zum Beispiel für Strom- oder Wasserleitungen
  • Nießbrauchrechte (sofern vorhanden)

Im Vertrag muss zudem klar geregelt werden, wie mit diesen Lasten umgegangen wird: Werden sie vor dem Eigentumsübergang gelöscht? Oder übernimmt die Käuferin oder der Käufer sie? Bei Wegerechten oder Leitungsrechten ist eine Übernahme in der Regel unvermeidlich.

Die Notarin oder der Notar lässt außerdem eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eintragen. Diese Auflassungsvormerkung verhindert, dass die Immobilie nochmals verkauft wird und sichert so die Käuferin oder den Käufer ab.

Symbol für allgemeine Informationen

Gewährleistung und Haftung

Nahezu alle Immobilienkaufverträge enthalten die Klausel „Gekauft wie gesehen“. Denn genau so werden Gewährleistungsansprüche der Käuferin oder des Käufers weitgehend ausgeschlossen. Die Verkäuferin oder der Verkäufer haften damit nicht für etwaige Mängel an der Immobilie – vorausgesetzt es handelt sich dabei nicht um arglistig verschwiegene Mängel, also Mängel, die bekannt und bewusst verschwiegen wurden. In diesem Fall kann die Käuferin oder der Käufer trotz Klausel Schadensersatz fordern.

Am besten ist es deshalb, wenn alle bekannten Mängelexplizit im Vertrag aufgelistet werden. So ist für beide Seiten klar, welche Mängel bestehen und akzeptiert wurden.

Freiwillige zusätzliche Angaben

Rücktrittsrecht

Ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht ist keine Pflicht, kann aber beiden Parteien Sicherheit geben.

  • Für Käuferinnen und Käufer ist vor allem ein Finanzierungsvorbehalt relevant: Sollte die Bank die Finanzierung nicht genehmigen, können sie mit einem Finanzierungsvorbehalt innerhalb einer festgelegten Frist (meist vier bis sechs Wochen) vom Vertrag zurücktreten, ohne Schadensersatz an die Verkäuferin oder den Verkäufer zahlen zu müssen.
  • Für Verkäuferinnen und Verkäufer kann dagegen ein RücktrittsrechtbeiZahlungsverzug sinnvoll sein: Sollte die Käuferin oder der Käufer den Kaufpreis nicht rechtzeitig zahlen, kann die Verkäuferin oder der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

Werden Rücktrittsrechte in den Vertrag aufgenommen, ist es notwendig, die Fristen und Bedingungen für den Rücktritt klar zu definieren, damit der Rücktritt möglich ist.

Zustand der Immobilie bei Übergabe

Für mehr Klarheit ist es sinnvoll, klar zu definieren, in welchem Zustand die Immobilie bei der Übergabe übergeben werden soll: Werden zum Beispiel bestimmte Räume noch gestrichen oder renoviert? Müssen bestimmte Schäden vor der Übergabe noch behoben werden?

Zählerstände, vorhandene Schlüssel, Zustände der Räume und eventuelle Mängel können zusätzlich im Übergabeprotokoll festgehalten werden.

Mitverkaufte Einrichtung und Mobiliar

Übernimmt die neue Eigentümerin beziehungsweise der neue Eigentümer bestimmte Einrichtungsgegenstände (zum Beispiel Einbauküche, Möbel oder Gartengeräte), sollten diese separat im Vertrag aufgeführt werden. Wichtig ist vor allem, dass aus dem Vertrag klar hervorgeht, was der reine Immobilienpreis ist. Denn die Grunderwerbsteuer fällt nur auf den Immobilienwert, nicht auf bewegliche Gegenstände an.

Wenn Sie also beispielsweise eine Einbauküche im Wert von 15.000 Euro mitkaufen, können Sie diesen Betrag vom Kaufpreis abziehen und sparen so Grunderwerbsteuer. Bei 6,5 Prozent Grunderwerbsteuer in NRW sind das 975 Euro weniger Steuern. Die Formulierung im Vertrag könnte lauten: „Im Kaufpreis von 400.000 Euro ist eine Einbauküche im Wert von 15.000 Euro enthalten. Der reine Immobilienpreis beträgt 385.000 Euro.“ Es empfiehlt sich, die Aufteilung in einer gesonderten Aufstellung beizufügen.

Erschließungskosten bei Neubaugebieten

Bei Grundstücken in Neubaugebieten ist es sinnvoll, im Vertrag festzulegen, wer künftige Erschließungskosten trägt. Das sind die Kosten, die anfallen, wenn Straßen, Gehwege, Kanal-, Strom- oder Wasserleitungen neu gebaut oder erneuert werden.

Ist die Erschließung bereits abgeschlossen, sollte auch das möglichst im Vertrag bestätigt werden. Auch wenn die Erschließung bereits erfolgt ist, kann es sinnvoll sein, die bereits geleisteten Kosten und den Verantwortlichen für etwaige Restkosten schriftlich zu dokumentieren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Vorkaufsrechte

Bei manchen Immobilien bestehen sogenannte Vorkaufsrechte: In Köln und Bonn haben zum Beispiel die Städte selbst ein Vorkaufsrecht bei bestimmten Immobilien, wie denkmalgeschützten Objekten oder Immobilien in Sanierungsgebieten. Bei Eigentumswohnungen gilt zudem ein gesetzliches Vorkaufsrecht für die Mieterinnen und Mieter – allerdings nur, wenn die Immobilie nach dem Mietbeginn in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde und das erste Mal verkauft wird.

Im Vertrag sollte im besten Fall klar festgehalten werden, ob diese Vorkaufsrechte bereits ausgeübt wurden oder ob die entsprechenden Parteien schriftlich verzichtet haben. Die Notarin oder der Notar prüfen dies und holen sich die notwendigen Bestätigungen ein.

Sondernutzungsrechte bei Eigentumswohnungen

Sondernutzungsrechte sind exklusive Rechte, bestimmte Gemeinschaftsflächen zu nutzen, zum Beispiel den Garten, einen Stellplatz, den Dachboden oder einen Kellerabschnitt. Sie sind in der Regel in der Teilungserklärung verankert, sollten im besten Fall aber auch explizit im Kaufvertrag erwähnt werden.

Regelungen zu baulichen Veränderungen bei denkmalgeschützten Immobilien

Handelt es sich um eine denkmalgeschützte Immobilie, ist es sinnvoll, geltende Regelungen und gegebenenfalls vorhandene Genehmigungen im Kaufvertrag aufzunehmen. Denn der Denkmalschutz kann bei Renovierungen oder Modernisierungen einschränken.

Um auf Nummer sicher zu gehen, können Sie auch vorab mit der Denkmalschutzbehörde Köln oder der Denkmalschutzbehörde Bonn klären, was erlaubt ist und was nicht.

Besonderheiten je nach Immobilienart

Beim Kauf eines Hauses

Bei Häusern ist der Kaufvertrag meist etwas einfacher aufgebaut als bei Eigentumswohnungen. Schließlich gehören mit dem Kauf eines freistehenden Einfamilienhauses oder einer Doppelhaushälfte sowohl das Gebäude als auch das Grundstück vollständig zu Ihrem Eigentum. Anders als bei einer Eigentumswohnung sind Sie nicht Teil einer Eigentümergemeinschaft, müssen also auch kein Hausgeld bezahlen. Das bedeutet aber auch: Sie müssen alle Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen selbst tragen.

Sonderfall Reihenhaus: Reihenhäuser können Teil einer Teilungsgemeinschaft (z. B. bei gemeinsamer Infrastruktur wie Straße oder Grünanlage) mit entsprechenden Rechten und Pflichten sein.

Beim Kauf einer Eigentumswohnung

Der Kaufvertrag für eine Eigentumswohnung ist in der Regel etwas komplexer, da Sie Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) werden und Anteile am Gemeinschaftseigentum erwerben.

Im Kaufvertrag sollten deshalb auch folgende zusätzliche Angaben enthalten sein:

  • Miteigentumsanteil: Er beschreibt, welcher Bruchteil des Gesamtgrundstücks Ihnen gehört und wird deshalb auch als Bruch angegeben (zum Beispiel 45/1.000). Der Miteigentumsanteil richtet sich nach dem Verhältnis der Sondernutzungsfläche zum Gesamtgrundstück (nach Teilungserklärung). Einfach gesagt: Je größer Ihre Wohnung im Verhältnis zum Gesamtgebäude ist, desto höher ist Ihr Miteigentumsanteil und damit auch Ihr Stimmrecht in der Eigentümerversammlung sowie Ihr Anteil an den Kosten und Rücklagen.
  • Teilungserklärung: Es handelt sich dabei um ein zentrales Dokument, das definiert, was Sondereigentum (Ihre Wohnung) und was Gemeinschaftseigentum (Treppenhaus, Fassade, Dach, Heizungsanlage etc.) ist. Die Teilungserklärung sollte dem Kaufvertrag beigefügt werden und am besten genau geprüft werden. Denn mit der Klärung des Eigentums gehen auch Rechte und Pflichten einher.
  • Hausgeld: Gemeint ist damit die monatliche Vorauszahlung, mit der die WEG die laufenden Kosten deckt. Dazu gehören zum Beispiel Kosten für die Hausverwaltung, Versicherungen, Gartenpflege oder Treppenhaus-Reinigung. Die genaue Höhe des Hausgeldes sollte im Vertrag angegeben werden, damit Sie wissen, welche monatlichen Kosten auf Sie zukommen.
  • Instandhaltungsrücklage: Dabei handelt es sich um das Geld, das die WEG für künftige größere Reparaturen und Sanierungen anspart. Der Kaufvertrag sollte unbedingt den aktuellen Stand der Rücklagen enthalten. Denn sind die Rücklagen sehr niedrig, kann das darauf hinweisen, dass bald Sonderumlagen auf Sie zukommen. Eine sehr hohe Rücklage kann wiederum bedeuten, dass lange keine Sanierungen durchgeführt werden und nun größere Maßnahmen anstehen.
  • Sondernutzungsrechte: Steht Ihnen ein Gartenanteil, Stellplatz, Kellerraum oder ein Dachbodenabschnitt zur Verfügung, sollte dieses Sondernutzungsrecht im Vertrag aufgeführt werden.
  • Beschlüsse der WEG: Alle Beschlüsse, die die Wohnungseigentümergemeinschaft in den letzten drei Jahren getroffen hat, sollten für Sie vor Vertragsabschluss einsehbar sein. So erfahren Sie, ob größere Sanierungen aufgrund der Sanierungspflicht oder auf Wunsch der Eigentümerinnen und Eigentümer geplant sind und auch, ob Sonderumlagen dafür beschlossen wurden. Gut zu wissen: Auch wenn die Maßnahmen vor dem Kauf beschlossen würden, müssen Sie die Kosten als neue Eigentümerin oder neuer Eigentümer mittragen.
Beim Kauf einer vermieteten Immobilie

Kaufen Sie eine vermietete Immobilie, gelten besondere Regelungen. Denn nach § 566 BGB gilt: „Kauf bricht nicht Miete“. Und das bedeutet: Das Mietverhältnis läuft unverändert weiter, Sie übernehmen als neue Eigentümerin oder Eigentümer alle Rechte und Pflichten der bisherigen Vermieterin oder des bisherigen Vermieters.

Damit Sie auf der sicheren Seite sind, sollten deshalb im Kaufvertrag folgende Angaben enthalten sein:

  • Mietverträge: Alle bestehenden Mietverträge sollten dem Kaufvertrag beigefügt werden. Prüfen Sie am besten die aktuelle Miethöhe, Kündigungsfristen und Besonderheiten wie Staffel- oder Indexmieten.
  • Sonderkündigungsrecht der Mieterinnen und Mieter: Nach §577a BGB können Mieterinnen und Mieter unabhängig von der normalen Kündigungsfrist mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
  • Eigenbedarfskündigung: Die Regelungen rund um eine Eigenbedarfskündigung sind abhängig davon, ob die Wohnung zuvor eine Miet- oder eine Eigentumswohnung war: Beim Kauf einer Eigentumswohnung richtet sich die kündigungsrechtliche Frist nach der Mietdauer. Sie kann drei, sechs oder neun Monate betragen. Bei einer Mietwohnung, die in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde, gilt hingegen eine Sperrfrist von zehn Jahren. In dieser Zeit ist eine Kündigung aufgrund von Eigenbedarf also nicht möglich.
  • Mietkaution: Die Kaution geht mit dem Verkauf auf Sie über. Im Vertrag sollte daher geregelt sein, wie dies geschieht. In den meisten Fällen erfolgt der Übergang durch eine Verrechnung mit dem Kaufpreis oder per direkter Überweisung.
  • Nebenkostenabrechnungen: Der Vertrag sollte idealerweise eine Beilage (z.B. Anlage) mit den Abrechnungen der letzten drei Jahre enthalten. So kennen Sie die tatsächlichen Nebenkosten und vermeiden noch offene Nachzahlungen.

3 Tipps, bevor Sie den Kaufvertrag unterschreiben

1. Nutzen Sie die Prüfzeit, um den Vertrag zu checken

Sind sich Käuferin und Verkäufer über den Kaufpreis und die wesentlichen Eckpunkte einig, beauftragt eine der beiden Parteien (in der Regel die Käuferseite) eine Notarin oder einen Notar mit der Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs. Notarinnen und Notare sind gesetzlich dazu verpflichtet, Ihnen ausreichend Zeit zur Prüfung zu geben. In der Praxis sind das meist zwei Wochen, wobei die genaue Frist individuell vereinbart werden kann.

Diese Zeit sollten Sie unbedingt nutzen, um den Vertrag gründlich zu prüfen. Am besten lesen Sie den Vertrag mehrfach, notieren sich unklare Punkte und besprechen den Vertrag möglicherweise auch mit weiteren Personen, zum Beispiel Ihrer Partnerin, Ihrem Partner oder Ihrer Familie.

2. Prüfen Sie Schritt für Schritt alle Angaben

  • Persönliche Daten: Prüfen Sie, ob alle persönlichen Daten korrekt sind. Stellen Sie sicher, dass alle Namen und Adressen korrekt geschrieben sind. Vorhandene Fehler können später zu Problemen beim Grundbucheintrag führen.
  • Bezeichnung der Immobilie: Kontrollieren Sie die genaue Bezeichnung der Immobilie: Stimmen Adresse, Grundbuchblatt und Flurstücksnummer? Ist die Grundstücksgröße korrekt angegeben? Bei einer Eigentumswohnung: Stimmen die Wohnfläche und der Miteigentumsanteil?
  • Kaufpreis: Überprüfen Sie den Kaufpreis: Ist er korrekt und sowohl in Ziffern als auch in Worten angegeben? Sind die Zahlungsmodalitäten klar geregelt? Ist klar definiert, wann der Kaufpreis fällig ist?
  • Grundbucheinträge: Schauen Sie sich die Grundbucheinträge genau an: Welche Lasten bestehen auf der Immobilie? Gibt es Angaben zu Grundschulden, Wegerechten und Nießbrauch? Wird klar geregelt, wie mit diesen Lasten umgegangen wird? Werden Grundschulden vor der Übergabe gelöscht, übernommen oder abgelöst?
  • Gewährleistungsregelungen: Lesen Sie die Gewährleistungsregelungen: Steht im Vertrag „Gekauft wie gesehen”? Sind alle bekannten Mängel aufgelistet?
  • Nebenkosten: Prüfen Sie die Regelungen zu den Nebenkosten: Wer zahlt die Grunderwerbsteuer, die Notarkosten und die Maklerprovision? Ist die Kostenverteilung eindeutig?
  • Übergabetermin: Kontrollieren Sie den Übergabetermin: Ist das Datum für die Besitzübergabe klar festgelegt? Was passiert mit laufenden Kosten wie Grundsteuer, Heizkosten oder Müllabfuhr? Ab wann tragen Sie diese Kosten?
  • Bei einer Eigentumswohnung: WEG-Angaben: Bei einer Eigentumswohnung sollten Sie auch die WEG-Angaben prüfen: Sind Hausgeld, Instandhaltungsrücklage und Sondernutzungsrechte korrekt angegeben? Wurden geplante Sanierungen oder Sonderumlagen erwähnt?

3. Ziehen Sie bei komplexen Verträgen einen Anwalt hinzu

Notarinnen und Notare sind gesetzlich zur Neutralität verpflichtet. Sie beraten beide Parteien gleichermaßen, sind also keine Interessenvertreter einer Partei. Bei komplexen Verträgen kann es daher sinnvoll sein, zusätzlich eine eigene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen, die oder der ausschließlich Ihre Interessen vertritt.

Anwaltliche Unterstützung ist oft sinnvoll,

  • bei Verträgen mit Erbbaurechten, bei denen Sie nicht das Grundstück, sondern nur das Gebäude kaufen und für das Grundstück eine jährliche Pacht zahlen.
  • bei Nießbrauch, z.B. wenn eine dritte Person ein lebenslanges Wohnrecht hat.
  • beim Kauf einer vermieteten Immobilie.
  • bei einem Verdacht auf Altlasten, zum Beispiel einem Öltank im Keller, Asbest in der Fassade oder einem kontaminierten Erdreich.
  • bei Streitfällen mit der Verkäuferin oder dem Verkäufer, also zum Beispiel, wenn nach der Besichtigung Uneinigkeit über den Zustand der Immobilie oder die Vertragsbedingungen besteht.
  • bei genereller Unsicherheit bezüglich bestimmter Vertragsklauseln.

Um eine passende Anwältin oder einen passenden Anwalt zu finden, können Sie ganz einfach die Suche auf der Rechtsanwaltskammer Köln oder vom Bonner AnwaltVerein e.V. nutzen.

Ihnen fehlt noch die passende Finanzierung?

Mit der S-Baufinanzierung der Sparkasse KölnBonn können Sie Ihre Traumimmobilie sorgenfrei finanzieren. Unsere Beraterinnen und Berater sind während des gesamten Prozesses für Sie da.

So geht es weiter, nachdem Sie den Vertragsentwurf geprüft haben

Haben beide Parteien den Vertragsentwurf geprüft und sind mit allen Regelungen einverstanden, folgt der Notartermin. Bei dem Termin wird der Vertrag von beiden Parteien unterzeichnet und notariell beurkundet. Damit hier alles reibungslos abläuft, sollten beide Parteien alle notwendigen Unterlagen mitbringen.

Käuferinnen und Käufer benötigen:

  • Zur Identitätsfeststellung: Gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • Zur Meldung ans Finanzamt: Steueridentifikationsnummer
  • Als Sicherheit für Verkäuferin bzw. Verkäufer: Finanzierungsbestätigung der Bank

Verkäuferinnen und Verkäufer brauchen:

  • Zur Identitätsfeststellung: Gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • Zur Meldung ans Finanzamt: Steueridentifikationsnummer

Alle anderen Unterlagen (Grundbuchauszug, Energieausweis, Übersicht der Sanierungen und Modernisierungen, Teilungserklärung bei Eigentumswohnung sowie die Protokolle der Eigentümerversammlungen) werden bereits vor dem Notartermin zur Vertragserstellung benötigt. Sie müssen bis zum Termin also von der Verkäuferin oder dem Verkäufer bereitgestellt und nicht noch einmal zum Termin mitgebracht werden.

So geht es weiter, nachdem beide Parteien den Vertrag unterzeichnet haben

1

Unmittelbar nach dem Notartermin

Nach der Unterzeichnung lässt die Notarin oder der Notar die sogenannte Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eintragen.

2

Zwei bis vier Wochen nach dem Notartermin

Einige Wochen nach dem Notartermin erhält die Käuferin oder der Käufer vom Finanzamt den Grunderwerbsteuerbescheid. Darin wird die Höhe der zu zahlenden Grunderwerbsteuer festgesetzt. Die Käuferin oder der Käufer hat vier Wochen Zeit, um die Steuer zu bezahlen.

3

Nachdem die Grunderwerbsteuer gezahlt wurde

Wurde die Grunderwerbsteuer gezahlt, stellt das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Diese Bescheinigung bestätigt dem Grundbuchamt, dass die Grunderwerbsteuer bezahlt wurde. Sie ist Voraussetzung dafür, dass die Notarin den neuen Eigentümer ins Grundbuch eintragen lassen kann.

4

Nachdem alle Voraussetzungen erfüllt sind

Ist die Grunderwerbsteuer bezahlt, sind die bestehenden Grundschulden der Verkäuferin oder des Verkäufers gelöscht und wurden eventuelle Vorkaufsrechte ausgeübt oder verzichtet, gibt die Notarin oder der Notar den Kaufpreis zur Zahlung frei und erstellt damit eine Fälligkeitsmitteilung mit der Bankverbindung, auf die der Kaufpreis überwiesen werden soll. Käuferinnen und Käufer sollten diese Mitteilung unbedingt abwarten und den Kaufpreis nur auf das freigegebene Konto (Notaranderkonto) überweisen, nie direkt an die Verkäuferin oder den Verkäufer.

5

Etwa drei bis vier Wochen nach Beurkundung

Sind alle Unterlagen vollständig und alle Belastungen gelöscht, erfolgt die Eintragung ins Grundbuch. Erst mit dieser Eintragung wird die Käuferin offiziell – also rechtlich gesehen – Eigentümer der Immobilie.

Fazit: Mehr Schutz mit einem sauber aufgesetzten Kaufvertrag

Der Immobilienkaufvertrag ist mehr als nur eine Formalität. Er ist ein wichtigstes Schutzinstrument beim Immobilienkauf und legt den Grundstein für einen sicheren Eigentumsübergang. Käuferinnen und Verkäufer sollten sich deshalb ausreichend Zeit nehmen, um den Entwurf gründlich zu prüfen und mögliche Fragen zu klären. Wer sich unsicher ist, lässt sich am besten von einer Anwältin oder einem Anwalt unterstützen.

Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag ist sorgfältig recherchiert und geprüft. Er dient als erste Information, ersetzt allerdings keine rechtliche Beratung.

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