Wer haftet bei versteckten Mängeln?
Grundsätzlich haben Verkäuferinnen und Verkäufer eine Offenbarungspflicht. Sie müssen die Immobilie demnach frei von Sach- und Rechtsmängeln verkaufen. Das regelt das BGB.
Viele Verträge enthalten allerdings einen Haftungsausschluss, wodurch in den meisten Fällen gilt: “Gekauft wie gesehen”. Für Sie als Käuferin oder Käufer kann es deshalb schwierig werden, für Mängel, die nachträglich auffallen, einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen.
Bei arglistig verschwiegenen Mängeln haben Sie einen Gewährleistungsanspruch
Unabhängig davon, was im Kaufvertrag steht, zieht das Gesetz eine klare Grenze: Paragraf 444 BGB regelt, dass Verkäuferinnen und Verkäufer haften, wenn sie den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
Die arglistige Täuschung muss eindeutig nachweisbar sein
Um Ihren Gewährleistungsanspruch zu nutzen, müssen Sie nachweisen, dass der Mangel arglistig verschwiegen wurde. Sie müssen also zum Beispiel zeigen, dass die Verkäuferin oder der Verkäufer über die feuchten Stellen im Keller Bescheid wusste und sie ganz bewusst verheimlicht hat. Erst bei einem eindeutigen Nachweis haben Sie Anspruch.
Die Verfahren sind in der Praxis leider oft kompliziert
Auch wenn es für Sie eindeutig wirkt, ist es leider in der Praxis oft schwierig, das Verschulden der Verkäuferin oder des Verkäufers klar aufzuzeigen.
Manchmal ist es dabei sinnvoll, eine Sachverständige oder einen Sachverständigen mit der Feststellung zu beauftragen. Im besten Fall kann der Profi nachweisen, dass die schimmelbefallene Wand einfach überstrichen wurde. Im schlechtesten Fall reichen die Beweise nicht aus, um eine Täuschung eindeutig aufzuzeigen.