Vorsorgen

Wie Sie Versorgungslücken in der Renteninformation erkennen

Einmal im Jahr liegt sie im Briefkasten: die Renteninformation. Jeder, der älter als 27 Jahre ist und mehr als fünf Jahre in die Rentenkasse eingezahlt hat, bekommt die Mitteilung. Wir verraten Ihnen, wie Sie die Formulierungen auf der Renteninformation prüfen und was Sie über Ihre gesetzliche Rente wissen müssen.

Junger Mann liest einen Vertrag
Stocksy/BONNINSTUDIO

Renteninformation oder Rentenauskunft? 

Die Renteninformation zeigt Ihnen jährlich Ihre prognostizierte gesetzliche Rente zum regulären Rentenbeginn, Ihren bisher erwirtschafteten Rentenanspruch und für den Fall der Fälle: den aktuellen Stand Ihres Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente. Mit diesen Informationen können Sie bes-ser einschätzen, in welcher Höhe Sie zusätzlich persönlich vorsorgen sollten.

Die Renteninformation ist nicht rechtsverbindlich, da es sich lediglich um einen Service der Rentenversicherungsträger handelt. Dennoch: Sollten Sie Fehler entdecken, wenden Sie sich am besten sofort an die Deutsche Rentenversicherung. So verhindern Sie, dass Sie bei Renteneintritt eine falsche Rentenhöhe erhalten. Schieben Sie die Mitteilung des Fehlers nicht auf: Es geht um Ihr Geld im Alter!

Ab dem 54. Lebensjahr erhalten Sie keine Renteninformation mehr. Das jährliche Schreiben wird ersetzt durch die Zusendung einer ausführlichen Rentenauskunft alle drei Jahre. Hier finden Sie detaillierte Informationen zu den für Sie gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten, zu Ihren Entgeltpunkten und zum Rentenbeginn.

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Die drei Schichten der Altersvorsorge

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Die drei Schichten der Altersvorsorge

„Die Rente ist sicher.“ Dieser Satz gilt nicht mehr uneingeschränkt – zumindest nicht, was die Höhe der Altersbezüge betrifft. Wer sich über die gesetzliche Rente hinaus zusätzlich absichern möchte, für den bietet sich eine Altersvorsorge nach dem 3-Schichten-Modell an.

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Altersvorsorge für Frauen: Rechtzeitig für die Rente vorsorgen

Rentenlücke
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Altersvorsorge für Frauen: Rechtzeitig für die Rente vorsorgen

Das Lohngefälle zwischen Männern und Frauen ist in aller Munde. Daraus – und aus anderen Ursachen – ergibt sich fast zwangsläufig später auch eine Differenz bei der Rente. Für Frauen ist rechtzeitige Altersvorsorge also besonders wichtig.

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Anderen Gutes tun, eine Freude machen, etwas zurückgeben – in etwa jeder Dritte in Köln und Bonn ist ehrenamtlich aktiv. Ein Engagement, das vielen zugutekommt und eine Anerkennung verdient hat.

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Rentenbescheid bei Berufsende 

Wer einen Antrag auf Altersrente gestellt hat, bekommt den sogenannten Rentenbescheid. Er regelt die Rentenart, den Rentenbeginn, die tatsächliche Höhe und die Dauer der Rente.
Ihren Rentenbescheid sollten Sie sorgfältig lesen. Entdecken Sie Fehler in Ihrem Versicherungsverlauf – zum Beispiel, wenn die Anzahl Ihrer vermerkten Arbeitsjahre nicht korrekt ist – sollten Sie einen Rentenberater aufsuchen, oder sich an einen Rechtsanwalt für Sozialrecht wenden. Bestätigt dieser Ihre Einschätzung, können Sie innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheides schriftlich Widerspruch beim Rentenversicherungsträger einlegen. Die Rentenversicherung prüft dann die Daten, korrigiert die Rentenberechnung entsprechend und schickt Ihnen einen sogenannten Abhilfebescheid. Sie können bei begründetem Verdacht auf einen fehlerhaften Rentenbescheid aber auch nach Ablauf der Frist einen Überprüfungsantrag beim Versicherungsträger stellen.

Vorsorge ist Teamwork

Welche Daten stehen in Ihrer Renteninformation?

Renteninformationsblatt der deutschen Rentenversicherung

1. Regelaltersrente 

Hier steht er: der Termin, an dem Sie ohne Abschläge in Rente gehen können. Sind Sie nach 1963 geboren? Dann beginnt Ihre Regelaltersrente einen Monat nach Ihrem 67. Geburtstag. Wer in Rente geht, bevor er den hier genannten Termin der Regelaltersrente erreicht hat, muss Abschläge in Kauf nehmen.

Frühestens können Verbraucher mit 63 Jahren in Rente gehen. Das gilt, wenn sie mindestens 35 Jahre lang Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt haben. Bestimmte Pausen ohne Beitragszahlungen können Sie anrechnen lassen, zum Beispiel, wenn Sie arbeitslos waren.

2. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge 

Aktuell zahlen Rentner etwa 11,25 bis 11,5 Prozent ihrer Rente für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung. Der Beitrag für die Krankenversicherung setzt sich aus einem festen Anteil und einem Zusatzanteil zusammen.
Der feste Anteil liegt derzeit für alle Krankenkassen bei 14,6 Prozent. Die Hälfte davon (7,3 Prozent) zahlen die Rentenversicherungsträger. Die andere Hälfte zahlen die Rentner selbst.

Der Zusatzanteil ist bei den verschiedenen Krankenkassen unterschiedlich hoch. Als Richtwert können Sie derzeit etwa 0,9 Prozent veranschlagen. Auch vom Zusatzanteil übernehmen die Rentenversicherungsträger die Hälfte.
Am Beitrag für die Pflegeversicherung beteiligen sich die Rentenversicherungsträger nicht. Pflegeversicherungspflichtige Rentner zahlen seit 2019 einen Beitrag von 3,05 Prozent, wenn sie Kinder haben und ohne Kinder 3,3 Prozent ihrer Rente. Der Zuschlag in Höhe von 0,25 Prozentpunkten entfällt aber, wenn die kinderlosen Rentner vor dem 1. Januar 1940 geboren sind. Beihilfeberechtigte Rentner zahlen jeweils nur die Hälfte.

3. Steuern 

Wie viel Steuern Sie auf Ihre gesetzliche Rente zahlen müssen, hängt davon ab, wann Sie in Rente gehen. Ab 2040 müssen Rentner ihre komplette Rente versteuern (100 Prozent). Die Steuer wird bis dahin schrittweise angehoben.

Derzeit sind 78 Prozent der Rente steuerpflichtig. Auf 22 Prozent zahlen die Rentner keine Steuer. Der sich daraus ergebende Rentenfreibetrag wird nach Eintritt in die Rente berechnet. Der Eurobetrag bleibt dann lebenslang gleich – auch dann, wenn der Staat die Rente erhöht.
Auch wenn Sie Ihre Rente zu 100 Prozent versteuern müssen, gilt aber noch der steuerliche Grundfreibetrag. Er wird jährlich angepasst. 2019 liegt er für Alleinstehende bei 9.168 Euro (Verheiratete: 18.336 Euro). Der Grundfreibetrag 2020 steigt auf 9.408 Euro bzw. 18.816 Euro. Die Steuer wird erst ab dem Grundfreibetrag berechnet. Wer weniger als den Grundfreibetrag bekommt, zahlt keine Steuern.

4. Voraussetzungen für volle Erwerbsminderung

  • Sie haben die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht.
  •  Sie können aufgrund einer Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden am Tag arbeiten. Ein ärztliches Attest bestätigt das. Oder Sie können aus gesundheitlichen Gründen nur zwischen mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden am Tag arbeiten und sind arbeitslos, weil sie keine entsprechende Stelle finden. Oder Sie arbeiten in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder ähnlichen Einrichtung und können wegen Art und Schwere Ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein.
  • Sie sind seit mindestens fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Sie zahlen seit mindestens drei Jahren den Pflichtbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Seit 2018 sind das 18,6 Prozent des sozialversicherungsrechtlich relevanten Bruttoeinkommens.

Tipp: Unter Umständen können Sie sich bei den fünf Jahren unter anderem Erziehungszeiten anrechnen lassen. Informieren Sie sich!

5. Künftige Regelaltersrente 

Unter der künftigen Regelaltersrente sind zwei Beträge aufgelistet. Der obere Betrag gibt an, wie hoch Ihre Regelaltersrente (s. Punkt 1) wäre, wenn Sie ab sofort nicht mehr in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen würden. Der untere Betrag gibt an, wie hoch Ihre Regelaltersrente wäre, wenn Sie bis zum regulären Renteneintritt weiter so viel einzahlen würden wie im Durchschnitt der letzten fünf Jahre.

6. Rentenanpassung

Die Renteninformation informiert über Ihre voraussichtliche Rente in der Zukunft. Tatsächlich kann aber niemand mit Sicherheit vorhersagen, ob der Staat in der Zwischenzeit die Renten erhöht oder senkt. Dieser Absatz gibt daher an, wie sich Ihre Rente in absoluten Beträgen verändern würde, wenn sie jährlich um ein beziehungsweise zwei Prozent steigen würde.

7. Kaufkraftverlust 

Für einen Euro konnte man vor einigen Jahren noch mehr kaufen als heute. Bis Sie in Rente gehen, wird der Euro wahrscheinlich noch weniger wert sein. Der Kaufkraftverlust lag im Juni 2019 bei 1,6 Prozent. Dieser Effekt wird bei der Berechnung in der Renteninformation nicht berücksichtigt. Der Absatz weist deshalb darauf hin.

8. Zusätzlicher Vorsorgebedarf

Ihre gesetzliche Rente wird weit unter Ihrem letzten Einkommen liegen. Diese Differenz bezeichnet man als „Versorgungslücke“. Mit einer privaten Altersvorsorge können Sie diese Lücke verringern. Besuchen Sie Ihre Sparkassen-Filiale. Wir beraten Sie gern, sagen Ihnen, welche Altersvorsorge für Sie am besten geeignet ist und vermitteln Ihnen die zusätzliche Absicherung.

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