Was sollte beim Darlehensvertrag beachtet werden?
Der Wohnungs- oder Hauskauf ist in der Regel die teuerste Anschaffung im Leben. Kaum jemand hat genügend Geld, um sich eine Immobilie zu kaufen, ohne einen Kredit dafür beantragen zu müssen. Ein solches Darlehen kann man natürlich auch als Paar aufnehmen, verheiratet muss man dafür nicht sein. Aber: „Wer den Darlehensvertrag unterschreibt, haftet für die Rückzahlung. Und zwar in aller Regel gesamtschuldnerisch, also jeweils zu 100 Prozent“, sagt Sibylle Barent, Syndikusanwältin und Leiterin Steuer- und Finanzpolitik bei Haus & Grund Deutschland, der Interessenvertretung von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerinnen und -eigentümern. „Das heißt: Fällt einer der Darlehensnehmerinnen oder Darlehensnehmer aus, muss der andere auch dessen Teil abbezahlen. Dabei spielt keine Rolle, ob man verheiratet ist oder nicht.“ Wer das Risiko mindern will, kann eine Restschuldversicherung abschließen. Sie übernimmt im Todesfall die noch ausstehende Kreditsumme.
Wer sollte im Grundbuch stehen?
Wichtig ist sowohl bei Verheirateten als auch bei Nichtverheirateten, dass möglichst beide ins Grundbuch eingetragen werden. „Denn nur, wer dort als Eigentümerin oder Eigentümer genannt ist, darf über die Immobilie verfügen“, sagt Sibylle Barent. Ist bei einem Paar also nur einer der beiden eingetragen, hat der andere überhaupt kein Mitspracherecht. „Im schlimmsten Fall könnte, wer als Eigentümerin oder Eigentümer im Grundbuch steht, die Immobilie verkaufen, ohne die Zustimmung des oder der anderen einzuholen“, verdeutlicht die Rechtsexpertin. Wenn beide die Immobilie finanzieren oder einen Teil ihres Geldes als Eigenkapital beziehungsweise in Form von Arbeitsleistung einbringen, sollten darum auch beide ihrem Beitrag entsprechend im Grundbuch eingetragen sein. Das muss nicht zwingend hälftig sein: „Zahlt einer der beiden mehr, kann er oder sie im Grundbuch auch einen größeren Eigentumsanteil zugeschrieben bekommen.“
Sind nicht beide als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen, kann es im Trennungsfall schwierig werden. „Wer keine Eigentumsrechte hat, muss unter Umständen einen finanziellen Ausgleichsanspruch erstreiten. Das kann ein langwieriger Prozess werden. Schließlich muss man in diesem Fall oft nachweisen, mit welchem Arbeits- oder Geldbudget man am Erwerb beteiligt war“, so Sibylle Barent. „Und das ist im Nachhinein gar nicht so einfach.”
Verheiratete haben da weniger Probleme. Denn wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde, findet bei einer Trennung ein Zugewinnausgleich statt. Das heißt: Was in der Ehe hinzuerworben wurde, wird hälftig geteilt. Das gilt auch für die während der Ehe gekaufte Immobilie. „Darum wirkt sich ein einseitiger Grundbucheintrag bei einem Ehepaar oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht automatisch so negativ aus, wie bei Nichtverheirateten“, weiß Sibylle Barent.
Warum ist ein Partnerschaftsvertrag wichtig?
Um die Eigentumsanteile zu regeln, den Besitz der Möbel oder auch die Rückzahlungsmodalitäten der Immobilienfinanzierung, können Nichtverheiratete einen Partnerschaftsvertrag schließen. „Hier würde man auch festhalten, wie man im Falle einer Trennung mit der Immobilie verfahren möchte“, sagt die Anwältin. Aber Achtung: Mit einem Partnerschaftsvertrag alleine lassen sich nicht alle Probleme aus der Welt schaffen, die ein Paar hat, das ohne Trauschein eine Immobilie kauft. Die Frage des Erbes ist damit nämlich noch nicht geklärt.
Übrigens kann ein unverheiratetes Paar alternativ zum Partnerschaftsvertrag auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, also eine GbR gründen, um gemeinsam eine Immobilie zu kaufen und die entsprechenden Regelungen zu treffen. Was besser ist, hängt vom Einzelfall ab. Sinnvollerweise sollte sich ein Paar im Vorfeld dazu beraten lassen.