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Bankvollmacht: Handlungsfähig bleiben

Das Leben verläuft nicht immer so, wie wir es planen. Kommt es anders, dann kann unter anderem eine Vollmacht sicherstellen, dass die Dinge trotzdem weiterlaufen, auch wenn man selbst, etwa wegen schwerer Krankheit, verhindert ist.

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Vater und Sohn umarmen sich

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Bankvollmacht stellt sicher, dass eine Person Ihres Vertrauens im Ernstfall wichtige Bankgeschäfte für Sie erledigen kann – etwa bei schwerer Krankheit, nach einem Unfall oder in anderen Ausnahmesituationen.

  • Ohne Vollmacht sind Angehörige oder nahestehende Personen nicht automatisch handlungsfähig und müssen unter Umständen erst eine gerichtliche Betreuung beantragen, was Zeit, Aufwand und zusätzliche Belastung bedeuten kann.

  • Eine Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht kann zwar ebenfalls Bankgeschäfte abdecken, in der Praxis ist für Bankangelegenheiten eine zusätzliche Bankvollmacht jedoch oft sinnvoller, weil sie den Zugriff einfacher und schneller macht.

  • Wer frühzeitig vorsorgt und eine rechtssichere Vollmacht mit einer vertrauten Person regelt, sorgt dafür, dass im Ernstfall wichtige finanzielle Angelegenheiten ohne unnötige Verzögerung weiterlaufen können.

Warum eine Bankvollmacht?

Faktor Zeit

Manchmal geht es schneller, als man denkt. Stellen Sie sich vor: Die Ihnen nahestehende Person erleidet einen Schlaganfall und ist nicht mehr handlungsfähig. Nun sind Sie gefragt und müssen behördliche und finanzielle Dinge regeln. Müssten. Können aber nicht. Weil die Person Sie nicht bevollmächtigt hat. Das Problem: Ohne Vollmacht können Sie zunächst keine Entscheidungen für die erkrankte Person treffen. Weder finanziell noch gesundheitlich. Handlungsfähig wird man erst, wenn man sich an ein Vormundschaftsgericht wendet und Betreuung beantragt. Bis das bewilligt ist, vergehen Wochen, manchmal Monate. Und es kostet Aufwand und Nerven in einer Phase, in der man ohnehin angespannt ist. Schneller geht es, wenn man die Dringlichkeit unterstreicht, dann kann eine „Betreuung unter einstweiliger Anordnung“ genehmigt werden. Auch das nimmt aber Zeit in Anspruch. Zeit, die man vielleicht nicht hat.

Besser vorsorgen

„Wir stellen immer wieder fest, dass Kundinnen und Kunden keine Vorsorge für den Ernstfall getroffen haben“, berichtet Monika Poss, Expertin für Vollmachten bei der Sparkasse KölnBonn. „Wir raten ihnen, sich rechtzeitig mit diesem wichtigen Thema zu befassen, denn der Bedarfsfall kann jederzeit und sehr schnell eintreten.“

Apropos Bedarfsfall: Dabei muss es sich nicht einmal um die „Klassiker“ Alter, plötzliche schwere Krankheit und Tod handeln oder einen schweren Unfall.

Monika Poss berichtet von einer Kundin, die ihren Urlaub im Ausland, in einem Nicht-EU-Staat verbrachte. Dort wollte sie vorrangig mit ihrer Kreditkarte bezahlen. Was sie nicht bedacht hatte: Ihr Limit war bald erreicht. Sie hätte vor Abreise einen gewissen Betrag von ihrem Giro- auf das Kreditkartenkonto überweisen können, um es aufzustocken. Hatte sie aber nicht. „Nun stand sie im Ausland ohne Geld da“, erzählt Poss. Und erklärt: „Hätte nun jemand eine Vollmacht, etwa Kind, Enkel oder Freundin, könnte diese Person sofort handeln und das Limit erhöhen. So aber war sie zunächst aufgeschmissen.“ Zum Glück konnte ihr die Sparkasse KölnBonn am Ende helfen, allerdings musste die Kundin dazu in ihrem Reiseland erst eine ganz bestimmte Bank finden, die sich zur Auszahlung des angewiesenen Geldbetrages bereiterklärte.
Das alles muss nicht sein. Jeder kann eine Person seines Vertrauens bevollmächtigen, die im Ernstfall nötige Bankgeschäfte für ihn oder sie tätigen darf. Das geht zum Beispiel mit einer sogenannten Verfügungsberechtigung. Allerdings erlaubt diese der berechtigten Person lediglich den Zugriff auf ein konkretes Konto, mehr nicht. Die Sparkasse empfiehlt ihren Kundinnen und Kunden hingegen eine umfassende Bankvollmacht.

So funktioniert die Bankvollmacht

Eine Bankvollmacht (korrekter Name: „Konto-/Depot-/Schrankfachvollmacht – Vorsorgevollmacht“) betrifft die gesamte Geschäftsverbindung, also sämtliche Giro- und Festgeldkonten, Karten, Depots, Schließfächer etc. Damit ist die bevollmächtigte Person umfassend handlungsfähig. Sie erlaubt der bevollmächtigten Person im Fall des Falles, die aufgeführten Geschäfte im Auftrag und Sinne der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers zu erledigen – inklusive Zahlungs- und Freistellungsaufträgen, Onlinebanking, Nutzung der Sparkassen-Card, Zugang zu einem Schrankfach (falls vorhanden), Kontoauflösung im Todesfall, um nur einige Beispiele zu nennen.

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Vorteil

Die Vollmacht verbleibt bei der Sparkasse. Die bevollmächtigte Person kann jederzeit Bankgeschäfte ausführen, ohne sich jedes Mal durch Vorlegen der Vollmacht im Original legitimieren zu müssen.

Ab wann gilt die Vollmacht?

Sobald die vollmachtgebende Person und die bevollmächtigte Person das Dokument unterschrieben haben, wird die Vollmacht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt kann die bevollmächtigte Person in Ihrem Namen Bankgeschäfte erledigen.

Wie lange ist eine Vollmacht gültig?

Eine solche Vollmacht ist unbefristet – und sie gilt über den Tod der bevollmächtigenden Person hinaus. Aber: „Der bevollmächtigten Person stehen trotzdem nicht alle Türen und Tore offen, sie muss gewissenhaft für die Vollmachtgeberin oder den Vollmachtgeber und in deren Interesse handeln“, erklärt Monika Poss.

Außerdem kann eine Vollmacht natürlich widerrufen werden. Sollte die vollmachtgebende der vollmachtnehmenden Person nicht mehr uneingeschränkt vertrauen, sollte sie die Vollmacht zurückziehen und eine andere Person des Vertrauens bevollmächtigen.

Wie erteile ich eine Bankvollmacht?

Eine solche Vollmacht zu erteilen ist einfach: Die vollmachtgebende und die vollmachtnehmende Person suchen eine beliebige Geschäftsstelle der Sparkasse KölnBonn auf. Dort erfahren sie in einer persönlichen Beratung alles Wichtige rund um die „Konto-/Depot-/Schrankfachvollmacht – Vorsorgevollmacht“ und können sie auch gleich, unter Vorlage des Personalausweises, unterschreiben.

Zusätzlich Vorsorge treffen mit einer Generalvollmacht oder einer allgemeinen Vorsorgevollmacht

Variante 1: Generalvollmacht

Auch mit einer Generalvollmacht lassen sich Bankgeschäfte durchführen. Eine Generalvollmacht berechtigt die bevollmächtigte Person dazu, die Vollmachtgeberin oder den Vollmachtgeber in allen rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten zu vertreten – anders als eine Einzelvollmacht, die nur in einer bestimmten Rechtsangelegenheit eine Vertretung vorsieht. Es geht um eine größtmögliche Übertragung von Entscheidungsbefugnissen.

Mit einer Generalvollmacht sind also auch notwendige Bankgeschäfte möglich. Aber: Für jede Bankaktivität muss die bevollmächtigte Person diese Vollmacht im Original vorlegen. Das schließt beispielsweise die Nutzung der Sparkassen-Card oder das Onlinebanking aus. Alternative: Man hinterlegt die Vollmacht im Original bei der Sparkasse. „Dann sind die vollen Bankgeschäfte möglich, ohne sich jedes Mal neu legitimieren zu müssen“, erläutert Monika Poss. Nun ergibt sich aber ein anderes Problem: So regelt eine Generalvollmacht nicht nur die Vermögenssorge, sondern auch zum Beispiel die Gesundheitssorge. Zudem kann sie eine Patientenverfügung beinhalten. Einmal bei der Sparkasse hinterlegt, kann sie wiederum für solche Zwecke nicht eingesetzt werden, weil sie dort ebenfalls im Original vorgewiesen werden müsste.

Weshalb ist das so? „Weil es ja immer sein kann, dass die vollmachtgebende Person in der Zwischenzeit die Vollmacht widerrufen und zurückverlangt hat“, erklärt Monika Poss.

Variante 2: Vorsorgevollmacht

Auch mit einer Vorsorgevollmacht kann man einer anderen Person das Recht einräumen, stellvertretend für sich zu handeln. Nämlich dann, wenn man selbst durch Unfall, Krankheit oder Alter in eine Lage kommt, wichtige Angelegenheiten des eigenen Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln zu können. Das sind zum Beispiel Behörden- und Versicherungsangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten – oder Bankgeschäfte.

Doch auch hier gilt – wie bei der Generalvollmacht: Für jede Bankaktivität muss die bevollmächtigte Person diese Vollmacht im Original vorlegen – siehe oben.

Deshalb empfiehlt sich zu einer General- oder Vorsorgevollmacht dennoch eine zusätzliche Bankvollmacht, hinterlegt bei der Sparkasse. „Dann sind Sie jederzeit und überall handlungsfähig im Sinne der bevollmächtigenden Person“, betont Monika Poss.

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Wichtig

Grundsätzlich kann sowohl eine General- als auch eine Vorsorgevollmacht eigenhändig, das heißt ohne eine Notarin oder einen Notar abgefasst werden. Aus verschiedenen Gründen ist es jedoch ratsam, ein Notariat hinzuzuziehen. Eine eigenhändige Vollmacht oder eine Vollmacht aus dem Internet wird unter Umständen nicht überall anerkannt, daher sollte zumindest die Unterschrift der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers beglaubigt sein, zum Beispiel durch eine Notarin, einen Notar oder eine Behörde.

Es kann auch der Fall eintreten, dass ein Verbraucherdarlehen benötigt wird oder Immobilieneigentum veräußert werden muss. Dann ist eine notariell beurkundete General- oder Vorsorgevollmacht Voraussetzung.

Fazit: Je früher desto besser

Denken Sie rechtzeitig über eine umfassende Vollmacht nach und besprechen Sie dies mit der Person Ihres Vertrauens, so lange Sie selbst entscheiden können. Nicht erst im Alter, sondern idealerweise bereits weit davor. Achten Sie auf die Rechtssicherheit einer Vollmacht. Am sichersten ist eine bei einem Notariat ausgefertigte General- oder Vorsorgevollmacht.

Damit die Person Ihres Vertrauens im Ernstfall jederzeit unkompliziert Bankgeschäfte in Ihrem Namen tätigen kann: Vereinbaren Sie einen Termin bei der Sparkasse KölnBonn und erteilen Sie – unabhängig von einer möglichen General- oder Vorsorgevollmacht – eine „Konto-/ Depot-/ Schrankfachvollmacht – Vorsorgevollmacht“.

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