1. Regelaltersrente
Im ersten Teil Ihrer Renteninformation finden Sie den Termin, an dem Sie ohne Abschläge in Rente gehen können. Der Termin ist abhängig von Ihrem Geburtsjahr und Ihren Beitragsjahren.
2. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Bei Punkt 2 finden Sie eine Information zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen während der Rente. Aktuell zahlen Rentnerinnen und Rentner etwa 11,25 bis 11,5 Prozent (Stand 2025) ihrer Rente für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Zur Einordnung:
Der Beitrag für die Krankenversicherung setzt sich aus einem festen Anteil und einem Zusatzbeitrag zusammen:
- Der allgemeine Beitragssatz liegt derzeit bei allen Krankenkassen bei 14,6 Prozent, wobei Sie als Rentnerin oder Rentner nur die Hälfte davon zahlen. Die andere Hälfte zahlt der Rentenversicherungsträger.
- Die Höhe des Zusatzbeitrags unterscheidet sich je nach Krankenkasse und ist zuletzt 2025 von auf 2,5 Prozent angehoben worden. Auch davon zahlen Sie als Rentnerin oder Rentner nur die Hälfte, die andere Hälfte zahlt der Rentenversicherungsträger.
Während Sie die Krankenversicherung nur zum Teil selbst tragen, müssen Sie den Beitrag für die Pflegeversicherung vollständig selbst zahlen – außer Sie sind beihilfeberechtigt. Dann zahlen Sie ebenfalls nur die Hälfte des Pflegeversicherungsbeitrags. Dieser liegt für alle, die keine Kinder haben, bei 3,3 Prozent. Für alle mit Kindern bei 3,05 Prozent. Wenn Sie Kinder haben, erhalten Sie also einen Abschlag in Höhe von 0,25 Prozent – es sei denn Sie sind vor dem 1. Januar 1940 geboren. In diesem Fall entfällt der Zuschlag.
3. Steuern
Punkt 3 enthält die Information, dass Sie Steuern auf Ihre Rente zahlen müssen. Aktuell sind 78 Prozent der Rente steuerpflichtig, 22 Prozent sind steuerfrei. In Zukunft wird sich das allerdings ändern. Denn ab 2040 sollen Renten zu 100 Prozent versteuert werden. Bis dahin wird der steuerpflichtige Anteil schrittweise angehoben. Wie viel Steuern Sie auf Ihre gesetzliche Rente zahlen müssen, hängt also auch davon ab, wann Sie in Rente gehen.
Trotz dieser Anpassung gibt es weiterhin einen sogenannten steuerlichen Grundfreibetrag, also einen Betrag, bis zu dem Ihr Einkommen (inklusive Rente) steuerfrei bleibt. Das bedeutet auch: Erhalten Sie eine geringere Rente als den Grundfreibetrag, müssen Sie keine Steuern auf Ihre Rente zahlen. Dieser Grundfreibetrag liegt aktuell (Stand 2025) bei 11.784 Euro für Alleinstehende und 23.568 Euro für verheiratete Paare.
Good to know: Der Freibetrag (Eurobetrag) wird berechnet, sobald Sie in Rente gehen und bleibt dann Ihr Leben lang gleich – auch wenn die Rente später durch staatliche Anpassungen steigt.
4. Rente wegen voller Erwerbsminderung
Wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr arbeitsfähig sind und noch nicht das Rentenalter erreicht haben, erhalten Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wie hoch diese aktuell wäre, können Sie diesem Teil Ihrer Renteninformation entnehmen.
„Nicht arbeitsfähig“ bedeutet, dass Sie weniger als drei Stunden am Tag arbeiten können. Das gilt für Ihre ursprüngliche Tätigkeit und alle anderen Tätigkeiten und muss durch ein ärztliches Attest bestätigt werden.
Neben der Voraussetzung, dass Sie Ihre Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, gelten weitere Voraussetzungen. Das sind:
- Sie sind seit mindestens fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Sie müssen in den letzten fünf Jahren mindestens 36 Pflichtbeiträge eingezahlt haben.
Auch Menschen mit Behinderung erhalten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten oder in einer anderen beschützenden Einrichtung beschäftigt sind.
5. Künftige Regelaltersrente
In diesem Teil Ihrer Renteninformation erfahren Sie die Höhe Ihrer künftigen Regelaltersrente, wobei hier zwei Beträge aufgelistet sind: Der obere Betrag zeigt, wie hoch Ihre Regelaltersrente wäre, wenn Sie ab sofort nicht mehr in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen würden. Der untere Betrag gibt an, wie hoch Ihre Rente wäre, wenn Sie bis zum regulären Eintritt weiter so viel einzahlen wie im Durchschnitt der letzten fünf Jahre.
6. Rentenanpassung
Grundsätzlich soll die Renteninformation Sie über Ihre zukünftige Rente informieren. Dennoch kann niemand zum jetzigen Zeitpunkt sicher sagen, ob der Staat die Rente bis zu Ihrem Renteneintritt erhöht oder senkt.
In diesem Absatz erfahren Sie daher, wie sich Ihre Rente in absoluten Beträgen verändern würde, wenn sie jährlich um ein beziehungsweise zwei Prozent steigen würde.
7. Kaufkraftverlust
Die Inflationsrate lag im Dezember 2024 bei rund 2,6 Prozent – und war für uns alle im Alltag spürbar. Und weil sie auch in Zukunft weiter anhalten kann, muss sie auch in der Altersvorsorge berücksichtigt werden.
Dieser Absatz weist lediglich darauf hin, dass die Inflation – oder auch der Kaufkraftverlust – in der aktuellen Renteninformation zunächst nicht berücksichtigt wird.
8. Zusätzlicher Vorsorgebedarf
Im letzten Teil Ihrer Renteninformation befindet sich der Hinweis, dass Ihre gesetzliche Rente weit unter Ihrem jetzigen Einkommen liegen wird. Um diese Versorgungslücke zu schließen, empfiehlt auch die Rentenversicherung privat vorzusorgen.
Die Sache mit der Rentenlücke
Nur mit der gesetzlichen Rente entsteht fast immer eine Rentenlücke – einerseits, weil wir immer älter werden und damit die Zahl der Personen, die Rente beziehen, immer größer wird. Andererseits weil sich inzwischen immer mehr Menschen während ihres Arbeitslebens dazu entscheiden, die Möglichkeit der Teil- oder Elternzeit zu nutzen. In dieser Zeit zahlen sie zwar in die Rentenkasse ein, in Summe aber weniger. Das betrifft vor allem Frauen.