Vorsorgen
Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil
Im Augenblick des Todes geht die gesamte Hinterlassenschaft des oder der Verstorbenen auf den oder die Erben über. Hat die verstorbene Person dazu nichts Konkretes in einem Testament geregelt, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Berücksichtigt werden in erster Linie Kinder und Ehegatten. Entscheidend für die Höhe des Erbes ist das Verwandtschaftsverhältnis:
1. Ordnung: Kinder der erblassenden Person und Enkelkinder
2. Ordnung: Eltern der erblassenden Person, Geschwister, Nichten und Neffen, geschiedene Elternteile der verstorbenen Person
3. Ordnung: Großeltern der erblassenden Person, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen
- Nicht als Verwandte gelten Ehepartner, Schwiegereltern, Schwägerin und Schwager. Ehegatten steht allerdings ein gesetzliches Ehegattenerbrecht zu.
- Verwandte der vorhergehenden Ordnung schließen Verwandte einer nachfolgenden Ordnung aus.
- Hatte die verstorbene Person Kinder, erben weder Eltern noch Geschwister. War die verstorbene Person kinderlos, gibt es keine Erben erster Ordnung, sodass die Eltern der erblassenden Person als gesetzliche Erben zweiter Ordnung als eingesetzt gelten.
- Innerhalb einer Ordnung gilt das sogenannte Repräsentationsprinzip. Stirbt beispielsweise die Großmutter, dann erben als Erben erster Ordnung deren Kinder, nicht aber die Enkelkinder. Solange eine Schwester oder ein Bruder (Erben zweiter Ordnung) noch leben, können die Neffen und Nichten nicht erben. Zudem treten Kinder an die Stelle eines vorher verstorbenen Verwandten. Hier spricht man vom sogenannten Eintrittsprinzip.
Ehegattenerbrecht
Nicht nur die Verwandten sondern auch der überlebende Ehepartner erbt. Das Ehegattenerbrecht schränkt das Erbrecht der Verwandten ein; das gilt auch für eingetragene Lebenspartner.
„Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen“, heißt es dazu in Paragraf 1931 BGB.
Wer ein Testament aufsetzt, kann darin Personen als Erben einsetzen und andere enterben. Beim sogenannten „Berliner Testament“ werden zunächst die eigenen Kinder enterbt; Alleinerbe ist der Ehegatte. Erst nach dem Tod des länger Lebenden erben die Kinder. Aber: Dennoch haben bestimmte Personen selbst in einem solchen Fall einen Anspruch auf einen Teil des Erbes – den sogenannten Pflichtteil:
- Kinder
- Ehegatten
- Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft
- Eltern der erblassenden Person, sofern diese keine Kinder hatte
Diese Rechte muss man aktiv gegenüber den Erben geltend machen. Der Pflichtteil entspricht immer der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.