Was aktuell gilt und was zukünftig geplant ist
Seit dem 1. Januar 2024 gelten neue Verordnungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG). Die Verordnungen unterscheiden grundsätzlich zwischen Neubau und Bestand. Sie definieren bestimmte Übergangsfristen, zum Beispiel bei einer defekten Heizung, und geben an, welche Heizsysteme erlaubt sind.
Doch immer wieder wurden die neuen Regelungen diskutiert – unter anderem wegen der hohen finanziellen Belastung für Eigentümerinnen und Eigentümer, unzureichender Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten sowie der mangelnden Praxistauglichkeit.
Im April 2025 hat die neue Bundesregierung deshalb eine Reform des Heizungsgesetzes angekündigt, die im Laufe des Jahres 2026 in Kraft treten soll. Mit der Reform soll das Gesetz „technologieoffener, flexibler und einfacher“ werden. In der Diskussion ist dabei unter anderem die 65-Prozent-Vorgabe – also die Vorgabe, dass neue Heizungssysteme mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Die Änderungen sollen vor allem dazu beitragen, dass mehr CO2 vermieden wird.
Bis die Reform aber final beschlossen ist, gelten weiterhin folgende Regelungen:
Aktuelle Regelungen für Neubauten
In Neubauten innerhalb von Neubaugebieten dürfen weiterhin ausschließlich Heizungen eingebaut werden, die mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden.
Für Neubauten, die außerhalb von Neubaugebieten liegen, gelten längere Übergangsfristen: In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern – also auch in Köln und Bonn – sind klimafreundliche Energien beim Heizungstausch ab dem 30. Juni 2026 Pflicht. In kleineren Gemeinden erst nach dem 30. Juni 2028.
Aktuelle Regelungen im Bestand
Eigentümerinnen und Eigentümer von Bestandsimmobilien haben länger Zeit für den Heizungstausch, wobei für funktionsfähige Heizungen zunächst überhaupt kein Heizungstausch vorgeschrieben ist.
Für defekte Heizungen, die sich nicht mehr reparieren lassen, muss der Ersatz in Zukunft zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für Immobilien in Großstädten (mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner) gilt dieses Gesetz ab dem 30. Juni 2026, in kleineren Gemeinden ab dem 30. Juni 2028.
Bei defekter Heizung müssen Sie nicht direkt aktiv werden
Ist Ihre alte Heizung defekt und kann nicht mehr repariert werden, haben Sie eine Übergangsfrist von fünf Jahren bis Sie auf eine klimafreundliche Heizung umrüsten müssen. So können Sie mit Ihrer Entscheidung warten, bis Ihre zuständige Kommune ihren Wärmeplan vorgestellt hat und sich am jeweiligen Plan orientieren.
Bitte beachten Sie: Die Übergangsfrist endet spätestens am 1. Januar 2029. Ab diesem Zeitpunkt müssen neue Heizungen die 65-Prozent-Vorgabe erfüllen.