Pflicht zur Dämmung des Dachs oder der obersten Geschossdecke
Ist der Dachboden in Ihrem Gebäude nicht bewohnt und nicht beheizt, müssen Sie die oberste Geschossdecke nach § 47 GEG nachrüsten. Wird der Dachboden bewohnt, muss das Dach nach GEG gedämmt werden. Konkret und in Zahlen heißt das: Sobald der Wert des Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) über 0,24 W/m²K liegt, ist eine Dämmung von Dach oder oberster Geschossdecke für Sie verpflichtend.
Pflicht zum Heizungstausch für alte Öl- und Gasheizungen
- 72 GEG macht zwei Vorgaben zum Einsatz von Öl- und Gasheizungen mit Standard- oder Konstanttemperaturkessel:
- Öl- und Gasheizungen, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden.
- Öl- und Gasheizungen, die nach dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren Betrieb ausgetauscht werden.
Von dieser Pflicht ausgenommen sind: Niedertemperatur- und Brennwertheizungen, Anlagen mit einer Nennleistung unter vier Kilowatt oder über 400 Kilowatt sowie Heizungen, die nur für einzelne Räume oder zur Warmwassererzeugung genutzt werden.
Neue Heizungen müssen mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden
Um einen Schritt mehr in Sachen Klimaneutralität zu gehen, müssen neue Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Für Neubauten ist diese Vorgabe schon einige Jahre verpflichtend, im Bestand ist sie laut aktuellen Vorgaben ab dem 30. Juni 2026 Pflicht. Das regelt momentan noch § 71 GEG.
Im Bestand gibt es Übergangsfristen
Für Eigentümerinnen und Eigentümer einer Bestandsimmobilie heißt das: Sie dürfen ihre bestehende Heizung noch weiter betreiben und bei einem Defekt reparieren lassen. Kann der Schaden nicht mehr repariert werden, haben sie 5 Jahre Zeit, um auf eine klimafreundliche Heizung umzurüsten. Bei einem Eigentümerwechsel liegt die Übergangsfrist bei 2 Jahren. Die Pflicht zum Heizungstausch greift also nicht immer direkt.
Vereinzelt gibt es kommunale Unterschiede
Die kommunale Wärmeplanung gibt unter anderem vor, welche Heizung Sie weiter nutzen dürfen. Dadurch kann es zu kommunalen Unterschieden kommen. Plant Ihre Kommune beispielsweise ein klimaneutrales Gasnetz, dürfen Sie eine Gasheizung, die später auf Wasserstoff umgerüstet werden kann, weiter betreiben.
Sowohl in Köln als auch in Bonn steht die kommunale Wärmeplanung bereits fest. In beiden Städten bietet der Plan also eine gute Orientierung, welche Heizung sinnvoll ist.