Vorsorgen
Erbschaftsteuer, Steuerklassen, Freibeträge
Wie bei anderen Einkünften üblich, unterliegt auch das Erbe der Besteuerung. Die Höhe der zu zahlenden Erbschaftsteuer hängt dabei von der Höhe des Vermögensanfalls und dem Verwandtschaftsgrad des jeweiligen Erben ab.
Generell gibt es drei Steuerklassen mit Steuersätzen zwischen sieben und 50 Prozent, die auf das Erbe erhoben werden. Zuvor jedoch sind die persönlichen Freibeträge, deren Höhe je nach Verwandtschaftsgrad variieren, abzuziehen.
Freibeträge:
- Ehepartner und Lebenspartner können bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben
- Kinder der verstorbenen Person: bis zu 400.000 Euro steuerfrei
- Enkel der verstorbenen Person: bis zu 400.000 Euro steuerfrei, falls die Kinder der/des Verstorbenen nicht mehr leben;
ansonsten bis zu 200.000 Euro steuerfrei - Urenkel sowie Eltern, die von ihren Kindern erben: 100.000 Euro steuerfrei
- alle übrigen Erben, auch ohne Verwandtschaftsverhältnis: 20.000 Euro
Wichtig: Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder der verstorbenen Person, die auf deren finanzielle Unterstützung angewiesen waren, profitieren bei der Besteuerung von zusätzlichen Versorgungsfreibeträgen.
Erbschaftsteuer/Steuerklasse
Übersteigt das geerbte Vermögen den persönlichen Freibetrag, muss der Differenzbetrag versteuert werden. Dafür gibt es drei Steuerklassen:
- Steuerklasse I – der günstigste Steuersatz. Er gilt für Ehepartner oder Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder sowie weitere enge Verwandte.
- Steuerklasse II: Die zweitgünstigsten Steuersätze zählen für entferntere Verwandte. Dazu zählen unter anderem Geschwister und Geschwisterkinder, Stiefeltern und Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten.
- Steuerklasse III: Die höchsten Steuersätze gelten für alle übrigen Personen, die nicht mit der erblassenden Person verwandt sind.
Wert des Erbes | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
---|---|---|---|
75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 Euro | 27 % | 40 % | 50% |
>26.000.000 Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Weitere Freibeträge
Bei der Erbschaftsteuer gibt es weitere Freibeträge:
- Für vererbten Hausrat im Wert von bis zu 41.000 Euro und andere bewegliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 Euro sind Erben der Steuerklasse I von der Steuer befreit.
- Angehörige der Steuerklassen II und III sind steuerbefreit für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände bis zu einem Gesamtwert von 12.000 Euro.
- Selbst genutzter Wohnraum: Den müssen Erben der Steuerklasse I nicht versteuern, wenn die erblassende Person das Wohneigentum bis zu ihrem Tod selbst genutzt hat und die Erbin oder der Erbe die geerbte Immobilie mindestens zehn Jahre lang bewohnt. Diese Steuerbefreiung gilt für Ehegatten und Lebenspartner ohne Flächenbegrenzung. Bei einem Kind der verstorbenen Person ist die begünstigte Wohnfläche auf maximal 200 Quadratmeter begrenzt. Die Steuerbefreiung mit Flächenbegrenzung gilt auch für Enkel, wenn das entsprechende Kind der erblassenden Person bereits vorher verstorben ist.
Schenkungssteuer
Natürlich kann und sollte man seinen Nachlass frühzeitig regeln. Dazu bieten sich ein Testament, ein Erbvertrag oder auch eine Schenkung zu Lebzeiten an. Letzteres hat unter bestimmten Voraussetzungen den Vorteil, dass die steuerliche Belastung der Erben im Erbfall sinkt. Im Gegenzug wird unter Umständen Schenkungssteuer fällig. Dabei gelten – bis auf die Versorgungsfreibeträge – bei Schenkungen die gleichen persönlichen Freibeträge wie im Erbfall.
Wichtig: Die Steuerfreiheit der Beträge ist nur ein Mal in zehn Jahren gewahrt. Mit anderen Worten: Um die steuerliche Belastung für die Erben zu verringern, muss die Schenkung mindestens zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgen.
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