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Vorsorgen

Was zählt zum Erbe?

Im Augenblick des Todes geht der gesamt Besitz des oder der Verstorbenen auf den oder die Erben über. Man spricht hier vom sogenannten Nachlass. Hier erfahren Sie, welche Vermögens- und sonstigen Wertgegenstände zum Nachlass zählen.

Mai 2020 •1 Min. Lesezeitmein Geld, Vorsorgen
Personen unterschreiben einen Vertrag
Stocksy/Safie Delauw

Der Nachlass umfasst alles, was die verstorbene Person hinterlassen hat. Dazu zählen neben positiven auch negative Vermögen, also Schulden. Der oder die Erben treten in alle Rechtsverhältnisse ein, die die verstorbene Person zu ihren Lebzeiten eingegangen ist.

Zum Nachlass zählen:

  • Barvermögen
  • Kapitalvermögen
  • Bankkonten
  • Immobilien
  • Besitzanteile an einer Immobilie oder beweglichen Sache
  • privater Besitz, zum Beispiel Schmuck, Sammlungen, Kunst, Antiquitäten u.a.
  • Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen
  • Urheberrechte
  • gewerbliche Schutzrechte, zum Beispiel Patente oder Markenrechte
  • sämtliche Verpflichtungen der verstorbenen Person, zum Beispiel Schulden

Tipp: Sollten die Verpflichtungen das positive Vermögen übersteigen, sollte man das Erbe bei einem Notar ausschlagen.

Wichtig
  • Die betreffende Person kann nur das vererben, was ihr auch gehört!
  • Renten- und Unterhaltsansprüche fallen grundsätzlich nicht in den Nachlass. Das gilt zum Beispiel auch für Nießbrauchrechte.
  • Bankguthaben gehören dann nicht zur Erbmasse, wenn die erblassende Person zu Lebzeiten mit der Bank oder Sparkasse einen Vertrag zugunsten Dritter abgeschlossen hatte. In diesem Fall hat die begünstigte Person einen Zahlungsanspruch gegen die Bank oder Sparkasse.
  • Auch Ansprüche aus einer Lebensversicherung fallen nicht zwangsläufig in den Nachlass – nämlich dann nicht, wenn die erblassende Person im Vertrag eine begünstigte Person als Bezugsberechtigten benannt hat.
  • Vermögen, das die erblassende Person durch eine sogenannte “Schenkung auf den Todesfall” an eine dritte Person überträgt, fällt nicht in die Erbmasse, wenn alle rechtlichen Erfordernisse beachtet wurden.

Ehepaare

Bei Ehepaaren wird zunächst unterschieden, was dem jeweiligen Ehepartner gehört. Wurde zuvor nichts Anderes vereinbart, gilt die Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erbt der Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung (also den Abkömmlingen) ein Viertel des Nachlasses. Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten) und neben Großeltern erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte. Ferner wird der Ausgleich des Zugewinns unabhängig davon, ob dieser tatsächlich entstanden ist, dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht.

Hatten die Ehepartner zuvor Gütertrennung vereinbart, findet kein Zugewinnausgleich statt. Die pauschale Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten um ein Viertel gilt dann nicht. Dafür gilt eine andere Besonderheit: Wenn neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers erbberechtigt sind, erben alle zu gleichen Teilen. Der Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich (nur) in diesem Falle also auf 1/2 beziehungsweise 1/3.

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