Wohnen
Endlich modernisiert: Das Wohnungseigentumsgesetz
Es stammt von 1951 und wurde nun in wesentlichen Teilen modernisiert: das Wohnungseigentumsgesetz, kurz: WEG. Davon profitieren alle Besitzerinnen und Besitzer von Eigentumswohnungen. Das neue Gesetz vereinfacht beispielsweise die Beschlussfassung über bauliche Veränderungen der Wohnanlage.
In Deutschland gibt es rund 41 Millionen Wohneinheiten. Etwas mehr als die Hälfte davon – rund 21 Millionen – befinden sich in den mehr als drei Millionen Gebäuden mit drei oder mehr Wohnungen. Die Mehrheit der Bevölkerung wohnt demzufolge in Geschosswohnungen, von denen ein erheblicher Teil auf Eigentumswohnungen entfällt.
Einigung in der Gemeinschaft erzielen
Anders als die Besitzerinnen und Besitzer eines Einfamilienhauses müssen sich die Eigentümerinnen und Eigentümer in Immobilien mit mehreren Wohnungen über zahlreiche Aspekte verständigen und Einigung erzielen. Denn sie sind zwar Eigentümerin oder Eigentümer der in der Regel in der sogenannten Teilungserklärung festgelegten Räume, doch über andere Bestandteile der Immobilie und des Grundstücks, etwa einen gemeinsamen Garten, einen Aufzug oder die zentrale Wasserversorgung, entscheiden alle Besitzerinnen und Besitzer. Für die eigenen vier Wände ist man also selbst verantwortlich. Alle Kosten jedoch, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, müssen auch von der Gemeinschaft der Eigentümerinnen und Eigentümer übernommen werden. Nicht selten kommt es dabei zum Streit.
Problem: Sanierungsstau
Und nicht selten können bestimmte Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum nicht verwirklicht werden. Wie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf seiner Website schreibt, bleibe der bauliche Zustand von Wohnungseigentumsanlagen vielfach hinter dem Zustand vergleichbarer Anlagen zurück, da bauliche Veränderungen wegen der erforderlichen Mehrheitsverhältnisse nur erschwert möglich seien. „Wir beobachten einen zunehmenden Sanierungsstau bei Altbauten sowie Hindernisse beim energetischen und barrierereduzierenden Umbau“, sagte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht im Herbst 2020.
WEG-Reform 2020
Das könnte sich nun ändern. Am 1. Dezember 2020 trat die WEG-Reform in Kraft – eine umfassende Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes von 1951. „Mit dem beschlossenen Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz wird das WEG an die Bedürfnisse der Zukunft angepasst“, betonte die Ministerin. Umbauten seien nun einfacher möglich.
- Beschlussfassungen über die Durchführung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder die Gestattung baulicher Veränderungen werden vereinfacht. Diese sind künftig mit einfacher Mehrheit möglich (§ 20 Abs. 1 WEG-neu), das heißt, nicht alle von einer Maßnahme betroffenen Eigentümer müssen zustimmen.
- Die Kosten müssen dabei im Prinzip diejenigen Eigentümerinnen und Eigentümer tragen, die der Maßnahme zugestimmt haben. Wurde die Maßnahme jedoch mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen, müssen alle Wohnungseigentümer die Kosten entsprechend ihrem Miteigentumsanteil tragen.
- Der Gesetzgeber möchte zudem die Sanierung und Modernisierung von Wohnungseigentumsanlagen vereinfachen. Deshalb erhält mit der Gesetzesnovelle jede Wohnungseigentümerin und jeder -eigentümer einen Anspruch darauf, ihr oder ihm auf eigene Kosten den Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, einen barrierefreien Aus- und Umbau, Maßnahmen zum Einbruchsschutz sowie zum Zugang zu einem schnellen Internetanschluss zu gestatten.
- Erweiterung der Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse des Verwalters/der Verwalterin. Er oder sie kann nun in eigener Verantwortung – ohne Beschlussfassung – über Maßnahmen entscheiden, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen.
- Und noch ein Pluspunkt für Eigentümerinnen und Eigentümer: Die oft wenig geschätzten Eigentümerversammlungen dürfen nun flexibler gestaltet werden. So dürfen Eigentümerinnen und Eigentümer nun beschließen, dass einzelne auch online teilnehmen können. Zudem gilt eine Eigentümerversammlung nun unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Eigentümerinnen und Eigentümer als beschlussfähig.