Haben Mieterinnen und Mieter eine Renovierungspflicht?
Laut Mietrecht liegt die Renovierungspflicht grundsätzlich bei Vermieterinnen und Vermietern. Dabei handelt es allerdings um ein abdingbares Recht: Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter kann also im Mietvertrag festlegen, dass Sie für bestimmte Schönheitsreparaturen zuständig sind. Dazu gehören nach Mietrecht:
- Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken
- Streichen der Fußböden
- Lackieren der Heizkörper und Heizrohre
- Streichen der Innentüren sowie der Innenseiten von Außentüren und Fenster
Die meisten Verträge regeln, dass die Reparaturen bei Auszug oder nach einer bestimmten Frist – meist zwischen 5 und 10 Jahren – durchgeführt werden müssen.
Gut zu wissen: Bei nicht nennenswerten Verschleißerscheinungen müssen Sie trotz Ablauf der Frist nicht renovieren.
Welche Renovierungspflicht haben Vermieterinnen und Vermieter?
Nur wenn der Mietvertrag keine anderen Vereinbarungen enthält, müssen Sie als Mieterin oder Mieter also irgendwelche Renovierungen übernehmen. Ansonsten liegt die gesamte Renovierungspflicht bei Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter – allerdings ohne klar definierte Fristen. Einzige Ausnahme: Die Schäden wurden absichtlich oder fahrlässig von Ihnen als Mieterin oder Mieter verursacht. In diesem Fall entfällt die Renovierungspflicht.
Und was ist, wenn meine Vermieterin bzw. mein Vermieter der Renovierungspflicht nicht nachkommt?
Als Mieterin oder Mieter haben Sie dann das Recht, bestimmte Renovierungsarbeiten einzuklagen, aber nur bei notwendigen Arbeiten und Reparaturen.
Am besten ist es dabei, wenn Sie Schäden und Mängel mithilfe von Fotoaufnahmen dokumentieren, Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter Fristen für die Arbeiten setzen und eine schriftliche Antwort verlangen.
Renovierungen beim Auszug – sind sie verpflichtend?
Mit den Renovierungsklauseln im Vertrag wird oft auch eine Vereinbarung dazu getroffen, wie Sie die Wohnung beim Auszug hinterlassen müssen.
In manchen Fällen sind die enthaltenen Klauseln allerdings unwirksam. Trotz Vereinbarung dürfen Sie die Wohnung dann unrenoviert verlassen.